§ 14 SoEnergieV

Realisierungsfristen

(1) Antragsberechtigte Bieter müssen

1.
innerhalb von zwei Monaten nach Unterrichtung über die Erteilung der Antragsberechtigung nach § 13 Absatz 5 ein Konzept für ein Untersuchungsprogramm in Anlehnung an den „Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt (StUK 4)“, Stand 1. Oktober 2013, zur Ermittlung der Auswirkungen auf die Meeresumwelt beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen,
2.
innerhalb von 24 Monaten nach Unterrichtung über die Erteilung der Antragsberechtigung nach § 13 Absatz 5 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens über den Plan nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 68 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen,
3.
innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung der im Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung zugelassenen Anlagen erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der zu errichtenden Anlagen einschließlich aller erforderlichen Nebeneinrichtungen vorzulegen, dabei gilt dies für Fundamente, parkinterne Verkabelung sowie die Infrastruktur zum Transport der erzeugten finalen Energieträger bis zum Übergabepunkt nur, soweit diese jeweils im Konzept vorgesehen sind,
4.
spätestens 36 Monate nach Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Anlagen begonnen worden ist,
5.
spätestens 52 Monate nach Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Anlagen insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung genehmigten Menge entspricht,
6.
spätestens nach sechs Betriebsjahren gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Nachweis erbringen, dass über die ersten fünf Betriebsjahre die gemittelte produzierte Energiemenge mindestens 90 Prozent der nach § 8 Absatz 2 im Angebot angegebenen Energiemenge des finalen Energieträgers am Übergabepunkt entsprach.

(2) Der antragsberechtigte Bieter kann eine Verlängerung der Realisierungsfristen nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie beantragen. Der Antrag muss vor Ablauf der jeweils zu verlängernden Frist nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gestellt werden. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie verlängert die Realisierungsfristen nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 einmalig, wenn

1.
über das Vermögen eines Herstellers der Anlagen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet worden sind und
2.
mit dem Hersteller verbindliche Verträge über die Lieferung von Anlagen des Herstellers abgeschlossen wurden.
Die Realisierungsfristen dürfen nicht um mehr als 18 Monate verlängert werden.

(3) Im Fall einer Fristverlängerung nach Absatz 2 verlängern sich die Fristen nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 um die Dauer der Fristverlängerung.

Herausgegeben vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), Hamburg und Rostock, unter BSH Nr. 7003 und abrufbar über die Homepage des BSH unter www.bsh.de.

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