§ 16 SoEnergieV
Erstattung von Sicherheiten
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gibt unverzüglich die von dem Bieter nach § 7 hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keine Antragsberechtigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erhalten hat.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gibt unverzüglich die nach § 7 hinterlegten Sicherheiten des antragsberechtigten Bieters zurück, wenn und soweit dieser
- 1.
- nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 den Nachweis über die technische Betriebsbereitschaft der Anlagen erbracht hat und die Einbehaltung der Sicherheit nicht länger in vollem Umfang zur Erfüllung und Absicherung von Ansprüchen auf weitere Pönalen erforderlich ist,
- 2.
- nach § 14 Absatz 1 Nummer 6 den Nachweis über die gemittelte produzierte Energiemenge der Anlagen erbracht hat und diese mindestens 90 Prozent der nach § 8 Absatz 2 im Angebot angegebenen Energiemenge des finalen Energieträgers am Übergabepunkt entsprach oder
- 3.
- eine Pönale nach § 15 Absatz 1 geleistet hat und die Einbehaltung der Sicherheit nicht länger zur Erfüllung und Absicherung von Ansprüchen auf weitere Pönalen erforderlich ist.
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