Anlage 51 SokaSiG2

(zu § 17 Absatz 1)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 318 - 321)


§ 1
Geltungsbereich

1. Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2. Betrieblicher Geltungsbereich

2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

Dies sind die Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die folgenden Tätigkeiten ausüben:

Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten,

Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,
alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie
alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.

2.2 Betriebe, die unter Nr. 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des

a)
Baugewerbes
b)
Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
c)
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
d)
Betriebe und Betriebsabteilungen der Natursteinwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.

3. Persönlicher Geltungsbereich

3.1 Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung stehen und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

3.2 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden.



§ 2
Ausbildungsverhältnis

Auszubildender ist, wer in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sowie der Handwerksordnung ausgebildet wird.

Umschüler sind Auszubildende im Sinne der §§ 8, 11 und 12 dieses Tarifvertrages.



[…]



§ 8
Überbetriebliche Ausbildung

1. Der Auszubildende ist verpflichtet, an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Wird der Auszubildende von einer vom Berufsbildungswerk anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte (§ 10 Nr. 5) zur überbetrieblichen Ausbildung angefordert, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Auszubildenden zu dem festgelegten Termin für die Teilnahme zu entsenden.

2. Für Zeiten der Ausbildung in einer anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte hat der Ausbildende die Ausbildungsvergütung an den Auszubildenden fortzuzahlen.

3. Wird ein Auszubildender auf eine anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte entsandt, so hat er Anspruch auf Erstattung der entstehenden Fahrtkosten gemäß § 11.

4. Der ausbildende Arbeitgeber hat gegenüber dem Auszubildenden in Höhe der tatsächlich entstehenden Fahrtkosten in Vorlage zu treten. Die Verrechnung mit dem Auszubildenden erfolgt nach der Erstattung der Fahrtkosten. Differenzbeträge zwischen den tatsächlichen Kosten und dem Erstattungsbetrag sind vom ausbildenden Arbeitgeber zu tragen.



§ 9
Berufsbildungswerk

1. Das als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien errichtete Berufsbildungswerk des Steinmetz- und Bildhauerhandwerks hat die Aufgabe, eine qualifizierte, den besonderen Anforderungen des Handwerkszweiges gerecht werdende Berufsausbildung und Weiterbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk zu sichern.

2. Insbesondere hat das Berufsbildungswerk des Steinmetz- und Bildhauerhandwerks eine ordnungsgemäße überbetriebliche Ausbildung finanziell, organisatorisch und inhaltlich zu gewährleisten durch Übernahme der Kosten der überbetrieblichen Ausbildung gemäß §§ 10 und 11, Mitwirkung bei der organisatorischen Abwicklung und Überwachung der Ausbildung.

3. Das Berufsbildungswerk soll darüber hinaus im Rahmen der vorhandenen Mittel betreiben oder fördern:

a)
die Fortbildung sowie die Weiterbildung der Ausbilder in anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten und Betrieben,
b)
die Mitwirkung bei der Aktualisierung von Rahmenlehrplänen für die Aus- und Weiterbildung, die Berufsbildungsforschung und Modellversuche, die Ermittlung des qualitativen und quantitativen Ausbildungsbedarfs sowie die Erforschung von Arbeitsmethoden, Materialien und Gestaltungsaufgaben,
c)
die Herstellung von Lehr- und Lernmitteln, Handbüchern usw.,
d)
Jugendliche an handwerklichen Ausbildungsgängen, insbesondere des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, zu interessieren,
e)
Qualifizierungsmaßnahmen für Begabte und Benachteiligte sowie den internationalen Lehrlingsaustausch.



§ 10
Leistungen an anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätten

1. Das Berufsbildungswerk erstattet den Trägern der von ihm durch Vertrag nach § 10 Nr. 5 anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten die durch die Durchführung von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen einschließlich der internatsmäßigen Unterbringung entstehenden Kosten.

2. Kosten der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte einschließlich derjenigen eines Internats sind insbesondere:

a)
Personalkosten
1.
Vergütung der Angestellten
2.
Löhne der Arbeiter
3.
Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige
4.
Unterstützungen und Fürsorgeleistungen
b)
Sachkosten
1.
Geschäftsbedarf
2.
Bücher, Zeitschriften
3.
Post- und Fernmeldegebühren
4.
Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
5.
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
6.
Mieten für Geräte und zusätzlichen Raumbedarf
7.
Verbrauchsmittel
8.
Lehr- und Lernmittel
9.
Dienstreisen
c)
Neuanschaffung von Geräten, Werkzeugen und Ausstattungsgegenständen sowie erforderliche Baumaßnahmen, wenn diese vom Berufsbildungswerk vorher genehmigt worden sind.
d)
Die Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsförderungsmittel des Bundes, der Länder, anderer öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, Einnahmen von Dritten und sonstige Mittel.

3. Findet in einer anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte nicht nur Steinmetzausbildung statt, so sind aus den Kosten der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte der auf die Steinmetzausbildung entfallende Anteil an den Gemeinkosten und die unmittelbar der Steinmetzausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern.

4. Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten zu erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung zuzuordnenden Kosten zusammen. § 10 Nr. 3 gilt entsprechend.

5. Anspruch auf Kostenerstattung nach Nr. 1 bis 4 haben nur die anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten bzw. deren Träger, die sich gegenüber dem Berufsbildungswerk unter anderem vertraglich verpflichtet haben,

a)
die Ausbildung entsprechend den gültigen Rahmenlehrplänen durchzuführen,
b)
die Überwachung der Qualität der Ausbildung und der Ausbilder durch das Berufsbildungswerk zu gestatten,
c)
vor Beginn eines Kalenderjahres einen Haushaltsplan vorzulegen und jeweils bis zum Ende des 1. Quartals eines Kalenderjahres nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung öffentlich-rechtlicher Nachweispflichten Rechnung zu legen und dem Berufsbildungswerk ein Prüfungsrecht durch Einsichtnahme in die Bücher zu gewähren,
d)
dafür zu sorgen, dass alle Betriebe ihren Verpflichtungen gemäß § 8 dieses Tarifvertrages nachkommen.



§ 11
Leistungen an Auszubildende und Ausbildungsbetriebe

1. Das Berufsbildungswerk erstattet dem Auszubildenden, der an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt, die ihm entstehenden Fahrtkosten (§ 8 Nr. 3).

a)
Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen hat der Auszubildende – gleichgültig wie er den Weg zurücklegt – Anspruch auf Erstattung des Preises für die Bahnfahrkarten 2. Klasse und erforderlichenfalls anderer öffentlicher Verkehrsmittel, Vergünstigungen für Schüler bzw. Auszubildende sind zu berücksichtigen. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, kann die Erstattung pauschaliert nach Entfernungszonen erfolgen.
b)
Anstelle der Erstattung von Fahrtkosten für die Benutzung der Deutschen Bundesbahn kann das Berufsbildungswerk oder die anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte dem Auszubildenden über den ausbildenden Arbeitgeber auch die notwendigen Fahrkarten zur Verfügung stellen. Ein weitergehender Erstattungsanspruch ist in diesem Fall ausgeschlossen.
c)
Ein Anspruch auf bezahlte Wochenendheimfahrten besteht beim Besuch einer anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte nach jeweils zwei Wochen. Die anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte kann im Einvernehmen mit dem Berufsbildungswerk festlegen, dass ein Anspruch auf wöchentliche Heimfahrt besteht, wenn dies unter Berücksichtigung der eingesparten Internatsunterbringung kostengünstiger ist.

2. Das Berufsbildungswerk erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber, der Auszubildende in einem Bauberuf ausbildet, die von ihm zu tragenden Gebühren für die überbetriebliche Ausbildung nach den Sätzen des § 24 Nr. 1 und 2 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung.

Der Erstattungsanspruch ist auf sechs Wochen überbetrieblicher Ausbildung im 1. Lehrjahr und jeweils vier Wochen im 2. und 3. Lehrjahr beschränkt.

3. Die Fälligkeit der Erstattungsansprüche und das weitere Verfahren werden in einem besonderen Tarifvertrag geregelt.



§ 12
Weitere Leistungen des Berufsbildungswerks

1. Das Berufsbildungswerk gewährt im Rahmen der vorhandenen Mittel Zuschüsse zu ergänzenden Ausbildungsmaßnahmen und Fortbildungsmaßnahmen in anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten gemäß § 10.

a)
Die Gewährung dieser Zuschüsse ist dem Grunde und der Höhe nach vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z. B. Dauer der Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, Qualifikation der Teilnehmer, Anzahl der Teilnehmer, der für die Maßnahme vorgesehenen Mittel, der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme usw.) abhängig zu machen.
Sie sind als Zuschuss zu den Teilnehmergebühren und/oder zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Teilnehmer zu gewähren. Form und Höhe dieser Zuschüsse werden unter Berücksichtigung der dem Teilnehmer entstehenden Kosten und der Förderungswürdigkeit der Maßnahme vor Beginn derselben vom Berufsbildungswerk festgelegt und den Interessenten bekannt gegeben bzw. veröffentlicht.
b)
Veranstaltet das Berufsbildungswerk selbst ergänzende Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen, so gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend.

2. Das Berufsbildungswerk kann Lehrgänge für Begabte, Benachteiligte sowie die Ausbilder in anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten und Betrieben durchführen. Die Zugangsvoraussetzungen zu diesen Lehrgängen werden vom Berufsbildungswerk festgelegt. § 12 Nr. 1 a) Satz 1 gilt entsprechend. Zuschüsse werden den Teilnehmern nicht gewährt.

3. Das Berufsbildungswerk kann Zuschüsse zu Lehrlingswerbemaßnahmen gewähren oder solche Maßnahmen selbst durchführen.

Werden solche Maßnahmen von Dritten durchgeführt, so ist über die Verwendung der Zuschüsse ein Nachweis unter Beachtung öffentlich-rechtlicher Nachweispflichten zu führen.

4. Das Berufsbildungswerk kann Lehr- und Lernmittel, Handbücher usw. herstellen oder herstellen lassen und den Auszubildenden oder Teilnehmern von Fortbildungsmaßnahmen zum Selbstkostenpreis, einem niedrigeren Preis oder kostenlos zur Verfügung stellen.

5. Das Berufsbildungswerk kann den internationalen Lehrlingsaustausch fördern durch Bezuschussung der Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie der sprachlichen Vorbereitung von deutschen und ausländischen Lehrlingen und durch Bereitstellung von kostenlosen Plätzen in anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten. Umfang und Kostenrahmen dieser Maßnahmen werden vom Berufsbildungswerk festgelegt.

6. Das Berufsbildungswerk gewährt im Rahmen der vorhandenen Mittel Auszubildenden im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk Zuschüsse zu den Unterbringungskosten bei notwendiger, auswärtiger Unterbringung während des Berufsschulbesuches.

Die auswärtige Unterbringung ist notwendig, wenn der normale Zeitaufwand für den einzelnen Weg bei Benutzung des günstigsten Verkehrsmittels von der Wohnung zur Berufsschule mehr als 1 1/2 Stunden beträgt. Die Höhe des Zuschusses beträgt je Übernachtung € 14,00 im Internat und € 5,50 außerhalb des Internates. Der Anspruch besteht höchstens in der Höhe, in der der Auszubildende tatsächlich die Kosten zu tragen hat.

Besteht Anspruch auf Zuschüsse Dritter (z. B. Landesmittel), durch deren Inanspruchnahme der Aufwand des Lehrlings weniger als € 14,00 bzw. € 5,50 je Tag beträgt, so verringert sich der Zuschuss entsprechend.

Das weitere Verfahren wir in einem besonderen Tarifvertrag geregelt.



§ 13
Aufbringung und Verwendung der Mittel

1. Der Arbeitgeber hat die für die Leistungen gemäß §§ 9 bis 12 erforderlichen Mittel durch einen Beitrag, der in einem besonderen Tarifvertrag festgelegt wird, aufzubringen.

Der Arbeitgeber hat diesen Beitrag an die Zusatzversorgungskasse des Steinmetz-und Steinbildhauerhandwerks VVaG als Einzugsstelle abzuführen. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.

2. Die Aufwendungen des Berufsbildungswerks für die Leistungen gem. § 12 Nr. 1 bis 6 sind zu begrenzen. Sie dürfen im Geschäftsjahr 25 v. H. des Beitragsaufkommens der Vorjahre nicht übersteigen. Maßgebend ist der Durchschnitt der jeweils vorangegangenen 3 Jahre.

Soweit die zulässigen Mittel in einem Geschäftsjahr nicht verbraucht werden, können sie einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt und in den Folgejahren verwendet werden.

3. Die Verwendung der Mittel ist im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

Über die Verwendung im Einzelnen – einschließlich der Verwaltungskosten – ist nach Feststellen des Jahresabschlusses im Folgejahr durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu berichten.



§ 14
Inkrafttreten und Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2002, gekündigt werden.

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