Anlage 50 SokaSiG2

(zu § 16 Absatz 4)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 312 - 317)


§ 1
Geltungsbereich

1. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2. Betrieblicher Geltungsbereich:

2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:

Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten,
Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,
alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie
alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.

2.2 Betriebe, die unter Ziffer 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des

a) Baugewerbes,
b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes,
c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten, wenn Naturstein in Serie, auf Vorrat und nicht individuell auf Bestellung zugeschnitten wird.

3. Persönlicher Geltungsbereich:

Erfasst werden:

1.
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter)
2.
Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI)
3.
zur Ausbildung in einem anerkannten Beruf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung Beschäftigte (Auszubildende),
die eine nach den Vorschriften des VI. Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.



§ 2
Zusatzversorgung des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks

Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine Zusatzversorgungskasse in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen (VAG). Sitz der Kasse ist Wiesbaden.



§ 3
Zweck der Zusatzversorgungskasse

Die Kasse gewährt

a) Altersbeihilfen sowie zusätzliche Leistungen zu gesetzlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung) und zu den Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

b) ein Sterbegeld.



§ 4
Aufbringung der Mittel

1. Der vom Arbeitgeber zur Erfüllung der Kassenleistungen aufzubringende Beitrag wird in einem Prozentsatz der Bruttolohn- und -gehaltssumme (das ist das für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in das Lohnkonto einzutragende Bruttoarbeitsentgelt einschließlich der Sachbezüge sowie der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn aller Arbeitnehmer gem. § 1 Nr. 3) monatlich an die Kasse abgeführt.

2. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.

3. Der Prozentsatz beträgt 1,4 v. H.



§ 5
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
der Zusatzversorgungskasse

I. Leistungen und Kreis der Versicherten

1. Die Kasse gewährt nach Maßgabe der Satzung und der nachstehenden Bestimmungen folgende Leistungen:

a) Altersbeihilfe

b) Beihilfen zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)

c) Beihilfen zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. vorliegt

d) ein Sterbegeld

e) Ergänzungsbeihilfe.

2. Die Leistungspflicht der Kasse tritt ein, wenn

a) ein versicherter Arbeitnehmer die Wartezeiten erfüllt hat und

b) das 63. Lebensjahr vollendet hat oder ein Rentenbescheid des zuständigen Sozialversicherungsträgers vorliegt.

3. Im Beitrittsgebiet tritt die Leistungspflicht der Kasse nur für Versicherungsfälle ein, die nach dem 30. Juni 1994 entstehen.

II. Wartezeiten

1. Die Wartezeit beträgt 240 Monate; sie verkürzt sich für Leistungsfälle, die im Kalenderjahr
1974 eingetreten sind, auf 228 Monate
1973 eingetreten sind, auf 216 Monate
1972 eingetreten sind, auf 204 Monate
1971 eingetreten sind, auf 192 Monate
1970 und früher eingetreten sind, auf 180 Monate.

2. Als Wartezeiten gelten:

a) Vom 1. Januar 1970 (im Beitrittsgebiet vom 1. Juli 1994) an alle Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks gemäß § 2 Nr. II der Satzung

b) vor dem 1. Januar 1970 (im Beitrittsgebiet vor dem 1. Juli 1994) alle Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks

c) Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses in einem Betrieb des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks

d) Zeiten nachgewiesener Arbeitslosigkeit oder Krankheit gemäß Nr. 4

e) Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses sowie Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Baugewerbe, im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Nordwestdeutschen Betonsteingewerbe (Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen), im Gerüstbaugewerbe sowie in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten, der Antragsteller ihre Anrechnung beantragt hat und eine Wartezeit gemäß Buchstaben a) bis d) von mindestens 60 Monaten erfüllt ist

f) Zeiten des Vorruhestandes gemäß Nr. 5.

3. Vom 1. Januar 1970 (im Beitrittsgebiet vom 1. Juli 1994) an können Tätigkeiten nur dann als Wartezeiten anerkannt werden, wenn sie durch eine Lohnnachweiskarte nachgewiesen sind. Ergibt sich aus dem lohnsteuerpflichtigen Bruttolohn eines Versicherten im Verhältnis zum Durchschnittslohn im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, dass eine Teilzeitbeschäftigung vorliegt, so ist die Kasse berechtigt, die ausgewiesene Beschäftigungszeit nur teilweise als Wartezeit anzurechnen.

4. Zeiten nachgewiesener Arbeitslosigkeit oder Krankheit werden auf die Wartezeiten nach Nr. 1 bis zu 30 Monaten angerechnet, soweit sie in die letzten sieben Jahre vor Eintritt des Leistungsfalles fallen oder – bei berufsuntauglichen Versicherten gemäß Nr. 8 – innerhalb der letzten sieben Jahre vor Eintritt der Berufsuntauglichkeit liegen.

5. Zeiten des Vorruhestandes bzw. der Altersteilzeit werden auf die Wartezeiten angerechnet, wenn ein Versicherter aus einem Betrieb gemäß § 1 Nr. 2 ausscheidet und dieser Betrieb ihm Leistungen im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Vorruhestandsleistungen gewährt.

6. Für die Gewährung des Sterbegeldes gelten die gleichen Bestimmungen über die Wartezeit wie für die Gewährung von Beihilfen zum Altersruhegeld und zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Anspruchsberechtigt sind nacheinander der überlebende Ehegatte, die Kinder, die Eltern des Versicherten.

7. Tritt der Versicherungsfall infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung ein, so werden Beihilfen oder Sterbegeld auch dann gewährt, wenn die Wartezeiten im Sinne von § 5 Abschnitt II Nrn. 1, 3 und 4 nicht erfüllt sind. Entsprechendes gilt auch für den in § 5 Abschnitt III Nr. 3 beschriebenen Personenkreis (Sofortrentner).

8. Scheidet ein Versicherter, der die Wartezeiten gemäß Nr. 1 erfüllt hat, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk aus und erklärt ihn ein Amtsarzt von diesem Zeitpunkt an für berufsuntauglich, so hat er dies der Kasse zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Gewährung einer Beihilfe – unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses – zu melden. Bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt das Zeugnis des behandelnden Arztes. Die Kasse kann in allen Fällen weitere Nachweise auf ihre Kosten vom Versicherten verlangen.

Bei ausreichendem Nachweis hat die Kasse einen Bescheid zu erteilen. Versagt sie die Anerkennung, so hat der Versicherte innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Zustellung des Bescheides eine arbeitsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

9. Eröffnet ein Versicherter, der die Wartezeit gemäß Nr. 1 erfüllt hat, einen Betrieb des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, so hat er dies der Kasse zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Zahlung der vollen Beihilfe zu melden.

10. Im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 entstehen Anwartschaften nach den Nrn. 8 und 9 nur bei Ausscheiden des Versicherten aus dem persönlichen/ betrieblichen Geltungsbereich nach dem 30. Juni 1994.

III. Leistungshöhe

1. Die Altersbeihilfe beträgt monatlich € 70,00.

2. Die Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zur Unfallrente beträgt monatlich € 52,00. Nach Vollendung des 63. Lebensjahres oder ab Bezug von Altersrente erhöht sich die Beihilfe auf monatlich € 70,00.

3. Die Beihilfe für die Personen, die am 1. Januar 1970 bereits eine Rente aus der sozialen Rentenversicherung oder eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen und vor Beginn des Rentenbezuges eine Tätigkeit im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk ausgeübt haben, am 1. Januar 1970 jedoch nicht mehr ausüben (Sofortrentner), beträgt in jedem Fall monatlich € 52,00.

4. Die in Nrn. 1 bis 3 festgelegte Leistungshöhe gilt für die Zeit ab 1. Januar 2004.

Die Leistungshöhe für Beihilfeansprüche aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 2004 beträgt
in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1973
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 45,– monatlich
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 30,– monatlich

in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1975
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 60,– monatlich
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 45,– monatlich

in der Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1978
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 70,– monatlich
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 55,– monatlich

in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1980
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 75,– monatlich
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 60,– monatlich

in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1982
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 80,– monatlich
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 65,– monatlich

in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1984
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 85,– monatlich
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 70,– monatlich

in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis 30. Juni 1989
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 90,– monatlich
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 75,– monatlich

in der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 31. Dezember 1990
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 100,– monatlich
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 75,– monatlich

in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1991
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 105,– monatlich
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 80,– monatlich

in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1992
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 114,– monatlich
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 80,– monatlich

in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 119,– monatlich
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 85,– monatlich.

in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1996
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 120,– monatlich
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 85,– monatlich.

in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 125,– monatlich
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 90,– monatlich.

in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 130,– monatlich
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 95,– monatlich.

in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld € 69,02 monatlich
b) für Beihilfen zur Rente zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente € 51,13 monatlich.
5. Die Höhe und Laufzeit der Ergänzungsbeihilfe (§ 5 Abschnitt I Nr. 1 e) wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
6. Das Sterbegeld beträgt € 512,00.

An die Hinterbliebenen von Versicherten, die die Wartezeit erfüllt und keine Rentenbeihilfe bezogen haben, wird ab dem 1. Januar 1977 ein zusätzliches Sterbegeld in Höhe von € 256,00 gezahlt.

7. Beruhen die Leistungen ganz oder teilweise auf einer Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 5 Abschnitt II Nr. 2 e) so können die Leistungen nach den dort genannten Tarifverträgen auf die Leistungen der Kasse angerechnet werden.

IV. Beginn und Dauer der Leistungsgewährung

1. Die Beihilfen werden für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus gezahlt.

2. Die Beihilfen werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (§ 5 Abschnitt I Nr. 2) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem der Versicherte stirbt oder die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.

3. Die Altersbeihilfe wegen Vollendung des 63. Lebensjahres wird unabhängig davon gezahlt, ob der Versicherte aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder weiterhin in einem Betrieb tätig ist.

4. Das Sterbegeld wird bei Vorlage der Sterbeurkunde des Versicherten gezahlt.

5. Ist eine Wartezeitanrechnung gemäß § 5 Abschnitt II Nr. 2 e) erfolgt, so wird die Leistung abweichend von den Nrn. 2 und 3 frühestens ab 1. Januar 1980 gewährt.

V. Begrenzung und Wegfall des Leistungsanspruchs

1. Scheidet ein Versicherter aus einer Tätigkeit im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, ohne dass ein Fall nach § 5 Abschnitt II Nr. 8 oder 9 gegeben ist, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 Abschnitt I Nr. 1 aufgeführten Beihilfen, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat und

a) entweder die Versorgungszusage durch die Kasse mindestens 5 Jahre während der Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber bestanden hat oder

b) eine Zugehörigkeit zu Betrieben des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks mindestens 12 Jahre gegeben ist und die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat.

§ 5 Abschnitt II Nr. 2 a) bis 2 d) und Nr. 3 gelten entsprechend.

Die Höhe des unverfallbaren Teils der Beihilfe und des Sterbegeldes beträgt nach Zurücklegung einer Wartezeit (§ 5 Abschnitt II Nr. 2 a) bis 2 d) und Nr. 3)
von mindestens  5 Jahren 10 v. H.
von mindestens 10 Jahren 20 v. H.
von mindestens 20 Jahren 50 v. H.
von mindestens 30 Jahren 80 v. H.
der vollen Leistungshöhe gemäß § 5 Abschnitt III.

Im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 entstehen unverfallbare Anwartschaften nach Absatz 1 nur bei einem Ausscheiden des Versicherten aus dem persönlichen/betrieblichen Geltungsbereich nach dem 30. Juni 1997.

2. Scheidet ein Versicherter aus dem Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, ohne eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zu haben, so endet damit das Versicherungsverhältnis zur Kasse. Eine Abfindung wird nicht gezahlt. Das Versicherungsverhältnis endet nicht, wenn der Versicherte den Vorruhestand im Sinne des § 5 Abschnitt II Nr. 5 in Anspruch nimmt.

3. Das Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk aufnimmt.

4. Die Zahlung der Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zur Unfallrente endet mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Anspruch hierauf weggefallen ist.

VI. Antragstellung, Nachweis und Meldepflichten

1. Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe ist vom Versicherten – der Antrag auf Gewährung des Sterbegeldes vom Empfangsberechtigten (§ 5 Abschnitt II Nr. 6) schriftlich auf einem Vordruck der Zusatzversorgungskasse unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.

2. Dem Antrag auf Gewährung einer Leistung sind außer den nach § 5 Abschnitt II erforderlichen Unterlagen über den Nachweis der Wartezeiten beizufügen:

a) für die Beihilfe zum Altersruhegeld der Rentenbescheid des Versicherungsträgers

b) für die Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, dass und von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat

c) für die Beihilfe zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Rentenbescheid, aus dem sich eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. ergibt

d) für das Sterbegeld die Sterbeurkunde für den Versicherten.

3. Beantragt der Versicherte eine Wartezeitanrechnung nach § 5 Abschnitt II Nr. 2 e), so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse(n) über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit vorzulegen. Dies gilt entsprechend für den Antrag auf Sterbegeld.

4. Jeder Empfänger von Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat im dritten Kalendervierteljahr eines jeden Jahres den Nachweis des Fortbestehens seiner Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Rentenversicherung zu erbringen.

5. Jeder Beihilfeberechtigte hat im jeweils dritten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis gegenüber der Kasse zu erbringen.

6. Werden die verlangten Nachweise innerhalb einer von der Kasse gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Beihilfezahlung. Eine Verpflichtung zur Nachzahlung dieser Beihilfe besteht nicht. Die Kasse kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine Nachzahlung ganz oder teilweise gewähren.

7. Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung der Beihilfe von Einfluss sind, müssen der Kasse sofort angezeigt werden.

8. Zu Unrecht gewährte Leistungen werden von der Kasse zurückgefordert.

VII. Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug

1. Ansprüche auf Leistungen können weder verpfändet noch abgetreten werden.

2. Ist ein Bezieher von Beihilfe entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt, so ist die Beihilfe an den Vormund oder Pfleger zu zahlen.

VIII. Verjährung

Ansprüche auf Leistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.

IX. Sicherung der Ansprüche der Versicherten

Die Ansprüche der Versicherten bleiben auch dann unberührt, wenn die Beiträge nicht beigetrieben werden können.

X. Verwendung der Mittel

1. Das Beitragsaufkommen wird zur Leistungsgewährung und zur Bildung der gesetzlich erforderlichen Rücklagen verwandt.

2. Etwaige Überschüsse können zur Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen verwandt werden.



§ 6
Erfüllung

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse sind der Sitz der Kasse.



§ 7
Verhältnis zur betrieblichen Altersversorgung

Die Leistungen der Kasse können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen angerechnet werden. Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf Ansprüche aus diesem Tarifvertrag keine Anwendung.



§ 8
Verfahren

Das Verfahren wird in einem besonderen Tarifvertrag geregelt.



§ 9
Durchführung des Vertrages

1. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, sich für die Durchführung dieses Vertrages einzusetzen.

2. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen.

3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so kann jede der Tarifvertragsparteien die aufgrund des § 18 des Rahmentarifvertrages für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 14. September 1993 gebildete Schiedsstelle anrufen.

4. Im Falle des Inkrafttretens von gesetzlichen Regelungen, die mit diesem Tarifvertrag konkurrieren, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, diesen Bestimmungen angepasste Tarifverträge abzuschließen.



§ 10
Vertragsdauer

1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.

Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, erstmalig zum 31. Dezember 1996, gekündigt werden.

2. Nach einer Kündigung verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.