Anlage 85 SokaSiG2
(zu § 35 Absatz 1)
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 471 - 474)
§ 1
Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich
Für das ehemalige Staatsgebiet der DDR einschließlich Ost-Berlin.
2. Fachlicher Geltungsbereich
Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die fortgesetzt und ausschließlich oder überwiegend folgende Arbeiten ausführen, soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen:
a) Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des privaten und öffentlichen Wohnungsbaues (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terrassengärten u. ä.), der öffentlichen Bauten (Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen u. ä.), des kommunalen Grüns (Städtische Freiräume, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe u. ä.) und des Verkehrsbegleitgrüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze u. ä.);
b) Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spielplätzen, Außenanlagen an Schwimmbädern, Freizeitanlagen u. ä.;
c) Herstellen und Unterhalten von landschaftsgärtnerischen Sicherungsbauwerken in der Landschaft mit lebenden und nicht lebenden Baustoffen;
d) Herstellen und Unterhalten von vegetationstechnischen Baumaßnahmen zur Landschaftspflege und zum Umweltschutz;
e) Drän-, Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.
3. Persönlicher Geltungsbereich
Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften
- –
- bis 31. Dezember 1991:
des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (SVG) in der jeweils gültigen Fassung - –
- ab 1. Januar 1992:
des Sozialgesetzbuches 6. Buch (SGB VI)
Erfasst werden auch Auszubildende, deren Lehrvertrag vor dem 13. August 1990 abgeschlossen wurde und deren Ausbildung nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes nicht möglich ist oder die eine Fortsetzung der Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünschen (siehe Einigungsvertragsgesetz v. 31. August 1990, Anl. I, Kap. XVI, Sachgebiet C, Abschnitt III, 1, d). Ausgenommen sind Umschüler und Praktikanten.
§ 2
Gewerbliche und kaufmännische Ausbildung
1. Gesetzliche und tarifliche Regelungen
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die Regelungen der weiteren Tarifverträge des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die von den oben genannten Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden und deren persönlicher Geltungsbereich auch die Auszubildenden umfasst.
2. Anspruch auf Ausbildungsvergütung bei überbetrieblicher Ausbildung
Für Zeiten der Ausbildung an einer von der Einrichtung (§ 3 Abs. 1) anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte bzw. bei Teilnahme an von der Einrichtung anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen hat der Ausbildende neben der ungekürzten Fortzahlung der Ausbildungsvergütung an den Auszubildenden die festgesetzten Lehrgangs- oder Ausbildungsgebühren an die überbetriebliche Ausbildungsstätte bzw. an den Träger der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme zu entrichten.
Von der Einrichtung können nur überbetriebliche Ausbildungsstätten bzw. überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen anerkannt werden, die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau, vom 26. Juni 1972, in der jeweils gültigen Fassung bzw. gemäß Berufsbild Bürokaufmann, Erlass des Bundesministers für Wirtschaft vom 12. März 1962 in der jeweils gültigen Fassung bzw. anderer beruflicher Ausbildungsordnungen vermitteln.
3. Kürzung der Ausbildungsvergütung
Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Beschäftigungsstunde anteilig entsprechend der monatlichen Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt entsprechend für jede schuldhaft versäumte Stunde der überbetrieblichen Ausbildung.
§ 3
Ausgleichsregelung
1. Gemeinsame Einrichtung
Als gemeinsame Einrichtung fungiert das „Ausbildungsförderwerk Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V.“, kurz „Einrichtung“ genannt. Die Einrichtung hat ihren Sitz in Bonn.
2. Aufgabe der gemeinsamen Einrichtung
Die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten Berufsbildung für die Auszubildenden im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau dadurch zu sichern, dass sie die Ausbildungsbetriebe durch die Übernahme von Ausbildungskosten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages unterstützt. Sie hat weiterhin die Aufgabe, durch geeignete Maßnahmen den Beruf in der Öffentlichkeit bekannt zu machen, sein Ansehen zu heben und für Berufsnachwuchs zu werben.
3. Aufbringung der Mittel
3.1 Der Arbeitgeber hat die dazu erforderlichen Mittel einschließlich der Verwaltungskosten für die gemeinsame Einrichtung durch einen Beitrag aufzubringen, der in einem Prozentsatz der lohnsteuerpflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme oder der lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnsumme (das sind der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge sowie alle pauschalversteuerten Bezüge) besteht.
3.2 Die Höhe des Beitrages beträgt ab 1. April 1991 0,8 % der Bruttolohnsumme. Hierbei ist dieselbe Berechnungsgrundlage anzuwenden wie bei der Erhebung der Winterbauumlage nach dem Arbeitsförderungsgesetz, und zwar gilt dies auch für diejenigen Arbeitgeber, deren Betrieb nicht in die Produktive Winterbauförderung einbezogen ist.
3.3 Der Arbeitgeber hat diesen Beitrag an die Einrichtung abzuführen. Die Einrichtung hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.
3.4 Die Arbeitgeber haben der Einrichtung einen Nachweis über die Berechnung der Abgabe (Lohnnachweis) einzureichen. Die Einrichtung kann die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen einsehen, um die eingereichten Lohnnachweise prüfen zu können. Ihr sind die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Die Einrichtung darf fremde Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihr bei der Überprüfung bekannt werden, nicht offenbaren oder für andere Zwecke verwerten.
3.5 Die Einziehung der Mittel erfolgt unter Verwendung der vom Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. entwickelten EDV-Programme im Zusammenhang mit der Einziehung der Winterbauumlage. Das Verfahren der Einziehung der Winterbauumlage und die hierzu gegebenen Zuständigkeiten werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
4. Erstattung
4.1 Die Einrichtung erstattet dem Ausbildenden für bestehende Ausbildungsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3, rückwirkend nach Ablauf der Probezeit, frühestens nach drei Monaten:
4.1.1 Überbetriebliche Ausbildung, Lehrgangskosten
Die vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten für den Besuch gemäß § 2 Abs. 2, Abschnitt 2 anerkannter überbetrieblicher Ausbildungsstätten bzw. -maßnahmen im Umfange von maximal vier Wochen je Ausbildungsjahr.
4.1.2 Überbetriebliche Ausbildung, Ausbildungsvergütung
Für Zeiten des Besuchs gemäß § 2 Abs. 2, Abschnitt 2 anerkannter überbetrieblicher Ausbildungsstätten bzw. -maßnahmen die weiterzuzahlende Ausbildungsvergütung in Höhe von maximal einer Monatsvergütung pro Ausbildungsjahr.
4.1.3 Zeiten des Berufsschulunterrichtes
Für Zeiten des Besuchs der Berufsschule die Ausbildungsvergütung in Höhe von bis zu 40 Berufsschultagen pro Ausbildungsjahr als pauschale Abgeltung für die Kosten, die den Betrieben durch die Teilnahme der Auszubildenden am Berufsschulunterricht entstehen.
4.1.4 Urlaubsvergütung
Die als Urlaubsentgelt weiterzuzahlende Ausbildungsvergütung in Höhe von maximal einer Monatsvergütung pro Ausbildungsjahr.
4.2 Die monatliche oder entsprechend anteilige Erstattung der Ausbildungsvergütung kann nur bis zur Höhe der gesondert vereinbarten tarifvertraglichen Sätze erfolgen.
4.3 Eine Erstattung erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Mittel. In jedem Falle werden die Kosten gemäß Ziffer 4.1.1 erstattet.
4.4 Erstattungsansprüche nach den Ziffern 4.1.2 bis 4.1.4 sind erst dann gegeben, wenn der Auszubildende nachweislich an allen überbetrieblichen Maßnahmen gemäß Ziffer 4.1.1 im Umfange von mindestens vier Wochen pro Ausbildungsjahr teilgenommen hat, zu denen er vom jeweiligen Träger, der jeweiligen zuständigen Stelle oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte eingeladen wurde. Auf die Anwendung der Vier-Wochen-Regelung nach Satz 1 kann verzichtet werden, wenn nachweislich die Inanspruchnahme überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen von mindestens vier Wochen Dauer pro Ausbildungsjahr nicht möglich ist.
4.5 Sofern die zur Verfügung stehenden Mittel im Laufe des Kalenderjahres nicht beansprucht werden, z. B. wegen öffentlicher oder sonstiger Bezuschussung überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen, sind die verbleibenden Mittel durch die Einrichtung der Rücklage zuzuführen.
4.6 Für Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung der Ausbilder kann vorab ein Betrag von jährlich bis zu 10 % des Gesamtmittelaufkommens verwendet werden. Die Höhe des Prozentsatzes sowie Einzelheiten der Verwendung der Mittel werden durch die Mitgliederversammlung der Einrichtung bestimmt.
4.7 Zur Nachwuchswerbung können pro Kalenderjahr bis zu 5 % des Gesamtmittelaufkommens aus diesem Tarifvertrag verwendet werden. Einzelheiten bestimmt die Mitgliederversammlung der Einrichtung.
§ 4
Freistellung für überbetriebliche Ausbildung
1. Der Auszubildende ist verpflichtet, an den von der Einrichtung anerkannten und für das jeweilige Ausbildungsjahr ausgeschriebenen überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, zu deren Teilnahme er gemäß § 3 Abs. 4.4 eingeladen wurde.
2. Der Ausbildende ist verpflichtet, den Auszubildenden für die unter Absatz 1 genannten überbetrieblichen Maßnahmen freizustellen.
3. Die Verpflichtung zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieses Tarifvertrages ist in die Ausbildungsverträge aufzunehmen.
4. Eine praxisgerechte Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung wird ohne Hinzuziehung qualifizierter Ausbilder bzw. Mitarbeiter aus den Ausbildungsbetrieben nicht möglich sein. Die Ausbildungsbetriebe werden daher nach rechtzeitiger Ankündigung durch den Träger der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme und unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange geeignete Mitarbeiter jährlich bis zu einer Dauer von maximal zwei Wochen für überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen freistellen. Die hierfür notwendig werdende Kostenerstattung an den Arbeitgeber richtet sich nach den von der Einrichtung erlassenen Richtlinien. Dasselbe gilt für die Kostenerstattung der Teilnahme an Veranstaltungen zur Weiterbildung der Ausbilder.
§ 5
Verfahrensvorschriften
1. Ausbildungsvertrag
Grundlage zur Inanspruchnahme von Leistungen aus diesem Tarifvertrag ist die vom Arbeitgeber an die Einrichtung einzureichende und von der zuständigen Stelle für Berufsbildung bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages.
2. Wechsel des Ausbildungsbetriebes
Wird das bei einem landschaftsgärtnerischen Betrieb bestehende Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit beendet, ohne dass der Auszubildende die Abschlussprüfung bestanden hat, so ist dies vom Arbeitgeber der Einrichtung unverzüglich anzuzeigen.
3. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit oder mit Bestehen der Abschlussprüfung, so ist dies vom Arbeitgeber der Einrichtung unverzüglich anzuzeigen.
4. Erstattung
4.1 Überbetriebliche Ausbildung, Lehrgangskosten
Verlangt der Arbeitgeber von der Einrichtung die Erstattung der von ihm zu tragenden Kosten für den Besuch einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemäß § 3 Abs. 4, Ziffer 4.1.1, so hat er der Einrichtung die Dauer der Ausbildungsmaßnahme sowie die Dauer einer etwaigen Internatsunterbringung nachzuweisen. Die überbetriebliche Ausbildungsstätte hat die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung zu bestätigen. Die Erstattung erfolgt durch Überweisung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte. Die überbetriebliche Ausbildungsstätte ist nicht berechtigt, die Erstattung von der Einrichtung zu verlangen.
Die Einrichtung ist berechtigt, mit Umlageforderungen aus diesem Tarifvertrag gegen diesen Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung aufzurechnen.
4.2 Überbetriebliche Ausbildung, Ausbildungsvergütung
Verlangt der Arbeitgeber von der Einrichtung die Erstattung der Ausbildungsvergütung gemäß § 3 Abs. 4, Ziffer 4.1.2, so hat er der Einrichtung die Dauer der Ausbildungsmaßnahme nachzuweisen. Die überbetriebliche Ausbildungsstätte hat die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung zu bestätigen. Die Erstattung erfolgt nach Prüfung durch die Einrichtung direkt an den beantragenden Arbeitgeber.
Die Einrichtung ist berechtigt, mit Umlageforderungen aus diesem Tarifvertrag oder anderen Forderungen gegen diesen Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung aufzurechnen.
4.3 Erstattung Zeiten des Berufsschulunterrichts
Verlangt der Arbeitgeber von der Einrichtung die Erstattung der Ausbildungsvergütung für Zeiten des Besuchs der Berufsschule gemäß § 3 Abs. 4, Ziffer 4.1.3, so hat er der Einrichtung die Dauer der tatsächlich wahrgenommenen Berufsschulzeiten nachzuweisen. Die Erstattung erfolgt nach Prüfung durch die Einrichtung, jeweils spätestens bis zum 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres direkt an den beantragenden Arbeitgeber.
Die Einrichtung ist berechtigt, mit Umlageforderungen aus diesem Tarifvertrag oder anderen Forderungen gegen diesen Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung aufzurechnen.
4.4 Erstattung Urlaubsvergütung
Verlangt der Arbeitgeber von der Einrichtung die Erstattung der als Urlaubsentgelt weiterzuzahlenden Ausbildungsvergütung gemäß § 3 Abs. 4, Ziffer 4.1.4, so hat er nachzuweisen, dass der Urlaub gewährt worden ist. Die Erstattung erfolgt nach Prüfung durch die Einrichtung, spätestens am 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres direkt an den beantragenden Arbeitgeber.
Die Einrichtung ist berechtigt, mit Umlageforderungen aus diesem Tarifvertrag oder anderen Forderungen gegen diesen Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung aufzurechnen.
5. Beitragsleistung
Der Einrichtung ist für jeden Monat spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem Formblatt gesondert die Bruttolohn- und -gehaltssumme sowie die Bruttolohnsumme gemäß § 3 Abs. 3.1 und 3.2 zu melden.
Auf dem Formblatt hat der Arbeitgeber außerdem anzugeben:
a) Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie seine Betriebskontonummer bei der Einrichtung.
b) Gesamtbetrag der für den jeweiligen Monat abzuführenden Beiträge.
Das Formblatt ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Arbeitgeber, die sonst regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigen, haben für Monate, für die keine Beiträge anfallen, bis zum 15. des nächsten Monats auf dem Formblatt Fehlanzeige zu erstatten.
Die Beiträge sind monatlich, für jeden Monat spätestens bis zum 15. des Folgemonats (Fälligkeit), zugunsten der Einrichtung einzuzahlen.
6. Verfallfrist, Verzugszinsen und Gerichtsstand
Die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die Einrichtung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der jeweiligen überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme schriftlich geltend gemacht werden.
Die Einrichtung erhebt bei Verzug hinsichtlich der Beiträge Verzugszinsen in Höhe von 1 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis der Einrichtung zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern ist
- –
- bis zum 31. Dezember 1994 das Arbeitsgericht Berlin
- –
- ab 1. Januar 1995 das Arbeitsgericht Bonn
7. Verfahrensvereinfachungen
Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Einrichtung befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch die Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Auszubildende gewährleisten.
§ 6
Inkrafttreten und Vertragsdauer
1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1991 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1992.
2. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, für diesen Tarifvertrag die Allgemeinverbindlichkeit zu beantragen.
Seit 1. Januar 2013 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.