§ 1 SolingenV
Grundsatz
Der Name Solingen darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Schneidwaren benutzt werden, die
- 1.
- in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt worden sind und
- 2.
- nach Rohstoff und Bearbeitung geeignet sind, ihren arteigenen Verwendungszweck zu erfüllen.
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