§ 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022

Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 jährlich 39 480 Euro und monatlich 3 290 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 jährlich 37 800 Euro und monatlich 3 150 Euro.

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