(Fundstelle: BGBl. I 1997, 1336 - 1339)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 5) | - a)
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Betriebsanleitungen, Pläne, Zeichnungen, Materiallisten, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter - b)
Skizzen anfertigen und Fachzeichnungen anwenden - c)
Arbeitsplatz vorbereiten sowie Arbeitsmittel unter Berücksichtigung des Fertigungsauftrages auswählen und bereitstellen - d)
Verfahrensweg und Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben planen und festlegen
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- e)
Fertigungsverfahren im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Arbeitsprozesses, die Produktqualität sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz auswählen
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6 | Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 6) | - a)
Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden - b)
Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck zuordnen - c)
Herkunft und Herstellungsverfahren bestimmen, Eigenschaften bei der Verarbeitung berücksichtigen - d)
Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen berücksichtigen - e)
Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör nach Sortimenten einordnen und lagern
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- f)
Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und gesundheitlichen Anforderungen und nach ihrer Wirtschaftlichkeit auswählen sowie im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und die äußere Gestaltung des Spielzeugs einsetzen
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7 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 7) | - a)
textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder vorbereiten, insbesondere messen, anzeichnen, schneiden, spannen und verbinden - b)
natürliche und synthetische Füllstoffe behandeln und vorrichten - c)
Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere schneiden, bohren, fräsen, kleben und schweißen
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- d)
Holz- und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten, insbesondere anreißen, zuschneiden, bohren, schleifen und hobeln - e)
Holzverbindungen herstellen, insbesondere mit Nut, Zapfen und Dübeln sowie durch Kleben - f)
Metallteile be- und verarbeiten, insbesondere sägen, feilen, bohren und abkanten - g)
Metallteile verbinden, insbesondere mit Schrauben, Stiften, Klammern und Nieten - h)
Klebstoffe nach Verwendungszweck und Verarbeitungsvorschriften anwenden
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8 | Einrichten und Bedienen von Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen (§ 3 Nr. 8) | - a)
Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen nach Verwendungszweck auswählen - b)
Handmaschinen einsetzen - c)
Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung der Unfallverhütungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften bedienen und überwachen
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- d)
mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regelsysteme anwenden - e)
Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen einrichten
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9 | Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen (§ 3 Nr. 9) | - a)
Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern
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- b)
Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege nach Wartungsplan einsetzen - c)
Werkzeuge und Maschinen reinigen und pflegen - d)
Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten, Vorbeugemaßnahmen ergreifen - e)
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder Austausch veranlassen
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10 | Herstellen von Rohteilen (§ 3 Nr. 10) | - a)
textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder schnittmustergerecht zuschneiden und ausstanzen sowie Schnitteile für die Weiterverarbeitung markieren - b)
Zuschnittschablonen anfertigen und unter Beachtung rationeller Einteilung sowie von Qualität und Musterverlauf einsetzen - c)
Vorrichtungen und Schablonen zur Holzbearbeitung herstellen - d)
prismatische, rotationssymmetrische und flächenhafte Holzteile anfertigen
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- e)
Kunststoffteile nach unterschiedlichen Verfahrenstechniken unter Einhaltung von Rezepturen und technologischen Parametern anfertigen - f)
Materialbedarf ermitteln
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11 | Veredeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 11) | - a)
Werkstoff und Oberflächenart bestimmen - b)
unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung anwenden, insbesondere Schleifen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Auswischen
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- c)
mit Farbe gestalten, insbesondere durch Bemalen, Bedrucken, Farbspritzen und Prägen - d)
Reststoffe nach Sorten trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen
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12 | Zusammenfügen und Montieren (§ 3 Nr. 12) | - a)
Kleb-, Schweiß- und Lötarbeiten ausführen - b)
Hand- und Maschinennäharbeiten ausführen, Sticharten anwenden und Nährvorgang überwachen - c)
geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körperhaltung beachten - d)
Baugruppen montieren, insbesondere kleben, schrauben und nageln
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- e)
Körper- und Zubehörteile montieren - f)
Effekt- und Bewegungsmechanismen einbauen - g)
Hohlkörper wenden, füllen, stopfen und ausformen - h)
Augen einsetzen - i)
Haare befestigen
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13 | Dekorieren (§ 3 Nr. 13) | - a)
Zubehör zum Komplettieren und Ausstatten zuordnen - b)
ankleiden und Frisuren gestalten - c)
Plüschnähte auskratzen, Körper ausformen und garnieren - d)
Bau- und Körperteile gestalten, insbesondere durch Bemalen, Spritzen und Aufsticken
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14 | Qualitätssicherung (§ 3 Nr. 14) | - a)
Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung sowie produktspezifische Vorschriften beachten - b)
Qualitätsabweichungen feststellen, Fehlerursachen erkennen, Fehlerbeseitigung einleiten
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- c)
Qualität überprüfen, insbesondere auf Funktionstüchtigkeit und Verarbeitung - d)
Prüftechniken anwenden und Prüfergebnisse bewerten - e)
Datenerfassungs- und -auswertungssysteme handhaben - f)
Retouren und Reklamationen bearbeiten - g)
Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien verpacken sowie lager- und versandfertig machen
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15 | | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 8, aus der laufenden Nummer 12 oder der laufenden Nummer 13 des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt werden. | | | 4 | 8 |