(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1245 - 1249)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Sport und Bewegung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | - a)
individuelle Eingangschecks durchführen - b)
individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzen - c)
anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte berücksichtigen - d)
Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maßnahmen als Gesundheitsvorsorge beraten - e)
Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden
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2 | Geschäfts- und Leistungsprozess (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | |
2.1 | Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) | - a)
betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläutern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstellen berücksichtigen - b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen - c)
den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen - d)
Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellen - e)
Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen
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2.2 | Leistungsangebote (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) | - a)
Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangeboten berücksichtigen - b)
Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport- und Fitnessbereich darstellen - c)
zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sportlichen und außersportlichen Angeboten erarbeiten - d)
Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen entwickeln und anbieten - e)
Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots erarbeiten - f)
Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
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2.3 | Beschaffung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) | - a)
Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermitteln - b)
Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachen - c)
Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten - d)
Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglichkeiten nutzen - e)
erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstandung Maßnahmen einleiten
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3 | Marketing (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | |
3.1 | Verkauf (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) | - a)
Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, rechtliche Regelungen berücksichtigen - b)
Verkaufsgespräche führen und nachbereiten - c)
Mitgliedsverträge abschließen - d)
Vertriebsformen und -wege nutzen - e)
Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieblichen Leistungen beachten
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3.2 | Werbung und Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) | - a)
an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirken - b)
Werbemittel und -träger auswählen und einsetzen - c)
Kosten für Werbeaktionen kalkulieren - d)
Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berücksichtigen - e)
mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen durchführen
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4 | Planung und Organisation von Veranstaltungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | - a)
Veranstaltungen konzipieren und organisieren - b)
Planungshilfen erstellen und anwenden - c)
organisatorische und technische Voraussetzungen für Veranstaltungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachten - d)
Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuen - e)
Veranstaltungen abrechnen und auswerten
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5 | Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Betriebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allgemeine Sicherheitsbestimmungen anwenden - b)
den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maßnahmen einleiten - c)
Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und dokumentieren - d)
Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten veranlassen
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6 | Rechnungsvorgänge und Kalkulation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | - a)
Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen bearbeiten - b)
Beiträge einziehen - c)
Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern - d)
Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachen - e)
Einzelmaßnahmen kalkulieren
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7 | Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | - a)
sportartspezifische Sicherheitsbestimmungen beachten - b)
Trainingsstätten herrichten und an Trainingsabläufe anpassen - c)
Sportgeräte und -ausrüstung funktionsgerecht bereitstellen - d)
Sportgeräte und -anlagen pflegen und Mängel beseitigen - e)
Wettkampfstätten unter Berücksichtigung sportartspezifischer Regeln herrichten - f)
Wettkämpfe organisieren, Wettkampfbestimmungen beachten
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8 | Training (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | - a)
Regeln einer Sportart erläutern und anwenden - b)
sportartspezifische Techniken vermitteln und trainieren, Trainingsmethoden anwenden - c)
Maßnahmen zur unmittelbaren persönlichen Wettkampfvorbereitung von Sportlerinnen und Sportlern anwenden - d)
auf Training und Wettkampf ausgerichtete Ernährungspläne erstellen - e)
wettkampforientierte Trainingspläne für Gruppen und Einzelpersonen erstellen und umsetzen, leistungshemmende und -fördernde Faktoren berücksichtigen - f)
Prinzipien der Periodisierung und Zyklisierung anwenden - g)
internationale und nationale Übereinkünfte und Regelungen im Zusammenhang mit Anti-Doping beachten und einhalten - h)
Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfe analysieren und die Erkenntnisse bei der Trainingsplanung und der Durchführung von Wettkämpfen berücksichtigen - i)
Taktiken entwickeln, vermitteln und trainieren
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9 | Wettkampfdurchführung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) | - a)
Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen erstellen - b)
Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen führen und begleiten - c)
den Einsatz technischer Hilfsmittel für die Betreuung sicherstellen - d)
über die Hinzuziehung von externen Fachkräften entscheiden und deren Einsatz organisieren
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1) | - a)
unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im Sport- oder Fitnessbereich darstellen - b)
Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben - c)
Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern - d)
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern - e)
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen - f)
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
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1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2) | - a)
die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben - b)
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen - c)
Fachinformationen nutzen - d)
lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln - e)
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
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1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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1.4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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2 | Information, Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | |
2.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) | - a)
Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden - b)
rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz einhalten - c)
externe und interne Netze und Dienste nutzen - d)
Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachten - e)
Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen, Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten
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2.2 | Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) | - a)
die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten organisieren - b)
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen - c)
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen - d)
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
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2.3 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3) | - a)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten - b)
an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwenden - c)
Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren - d)
interne und externe Kooperationsprozesse gestalten - e)
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
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2.4 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4) | - a)
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten - b)
Kundenkontakte nutzen und pflegen - c)
Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden - d)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden - e)
Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen und nachbereiten - f)
Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen - g)
zur Vermeidung von Konflikten beitragen
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