§ 5d SprengG
Aufbewahrungspflicht
Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen:
- 1.
- die EU-Konformitätserklärung,
- 2.
- die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen,
- 3.
- die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,
- 4.
- die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und
- 5.
- die Berichte über die Nachprüfungen.
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