Anlage 12 StandAG

(zu § 25)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1100)


Gewichtungsgruppe 1
KriteriumWertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
Abstand zu vorhandener bebauter
Fläche von Wohngebieten und
Mischgebieten
Abstand
> 1 000 m
Abstand
500 – 1 000 m
Abstand
< 500 m
Emissionen
(zum Beispiel Lärm, Schadstoffe)
Unterschreitung der VorsorgewerteÜberschreitung der Vorsorgewerte in
bestimmten Phasen
bei Einhaltung der Grenzwerte

Überschreitung der Vorsorgewerte in
bestimmten Phasen
oberflächennahe Grundwasservorkommen zur Trinkwasser-
gewinnung
keineNutzung potenziell möglich oder Ausweichpotenzial gut
erschließbar
Bestehende oder geplante Nutzung und Ausweichpotenzial nur aufwändig erschließbar
Überschwemmungsgebietekeine

Gewichtungsgruppe 2
KriteriumWertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
Naturschutz- und Schutzgebiete nach §§ 23 und 32 Bundesnaturschutzgesetzkeine
bedeutende Kulturgüterkeine
tiefe Grundwasservorkommen zur
Trinkwassergewinnung
keineNutzung potenziell möglich oder Ausweichpotenzial gut
erschließbar
Bestehende oder geplante Nutzung und Ausweichpotenzial nur aufwändig erschließbar

Gewichtungsgruppe 3
KriteriumWertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
Anlagen, die der zwölften Verordnung
zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
unterliegen

keine Anlagen
mit Störfallrisiko
vorhandene Anlagen mit Störfallrisiko sind verlegbarvorhandene Anlagen mit Störfallrisiko sind nicht verlegbar
Abbau von Bodenschätzen,
einschließlich Fracking
keine Vorkommenkeine Nutzung
bestehender Vorkommen/ungünstige Abbaubedingungen
bestehende oder
geplante Nutzungen/günstige Abbaubedingungen
geothermische Nutzung des
Untergrundes
kein Potenzialbestehende oder
geplante Nutzung
Nutzung des geologischen
Untergrundes als Erdspeicher
(Druckluft, CO2-Verpressung, Gas)
kein Potenzialbestehende oder
geplante Nutzung

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