§ 16 StBAPO

Zulässigkeit des Antwort-Wahl-Verfahrens

Schriftliche Leistungsnachweise können ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden.

Fußnote(n):

(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)

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