§ 16 StBAPO
Zulässigkeit des Antwort-Wahl-Verfahrens
Schriftliche Leistungsnachweise können ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden.
Fußnote(n):
(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
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