§ 17 StBAPO

Ausgestaltung und Durchführung des Antwort-Wahl-Verfahrens

(1) Schriftliche Leistungsnachweise im Antwort-Wahl-Verfahren sind so auszugestalten, dass für Fragen oder Aufgaben die für zutreffend befundenen Antworten oder Lösungen aus einem vorgegebenen Katalog von Antwort- oder Lösungsmöglichkeiten ausgewählt werden können. Sie können bestehen aus

1.
Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n),
2.
Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n),
3.
Kprim-Aufgaben und
4.
weiteren Aufgaben.

(2) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig gelöst, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.

(3) Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist vollständig richtig gelöst, wenn alle zutreffenden Antworten markiert worden sind und keine unzutreffende Antwort markiert worden ist. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist zur Hälfte gelöst, wenn entweder nur eine zutreffende Antwort nicht markiert worden ist oder wenn nur eine unzutreffende Antwort markiert und die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist. In allen anderen Fällen ist die Mehrfach-Auswahlaufgabe nicht gelöst.

(4) Eine Kprim-Aufgabe ist vollständig richtig gelöst, wenn die vier auf eine Frage oder Aussage folgenden Antwortmöglichkeiten oder Ergänzungen richtig als „zutreffend“ oder „nicht zutreffend“ oder als „richtig“ oder „falsch“ markiert worden sind. Sind drei der Antwortmöglichkeiten oder Ergänzungen richtig markiert worden, ist die Aufgabe zur Hälfte richtig gelöst. In allen anderen Fällen ist die Aufgabe nicht gelöst.

(5) Für weitere Aufgaben gelten die Absätze 2 bis 4 sinngemäß.

Fußnote(n):

(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)

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