§ 20 StBAPO

Fehlerberichtigung

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden.

(2) Prüfungszeugnisse, die aufgrund eines Fehlers nach Absatz 1 unrichtig sind, sind zurückzugeben.

Fußnote(n):

(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)

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