§ 21 StBAPO

Nachteilsausgleich

(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Beamtinnen und Beamten wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt, insbesondere bei der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten, Abschlussklausuren, bei der schriftlichen Arbeit sowie im Prüfungsverfahren. Gleiches gilt bei einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten erheblich einschränkt. Auf die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs wird rechtzeitig hingewiesen.

(2) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Auf Verlangen ist ein amtsärztliches, ein betriebsärztliches oder ein privatärztliches Gutachten vorzulegen.

(3) Gewährte Nachteilsausgleiche sind zu dokumentieren.

Fußnote(n):

(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)

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