§ 46 StBAPO

Wiederholung

(1) Hat die Beamtin oder der Beamte die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Sie oder er kann zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung zugelassen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung verlängert werden.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Soweit Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses die neu abgegebenen Beurteilungen zugrunde gelegt.

Fußnote(n):

(+++ § 46: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)

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