§ 47 StBAPO

Gliederung des Studiengangs

(1) Der dreijährige Vorbereitungsdienst umfasst einen Studiengang mit

1.
Fachstudien in einem Grund- und Hauptstudium von 21 Monaten Dauer und
2.
berufspraktische Studienzeiten von 15 Monaten Dauer.

(2) Die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten bilden eine Einheit. Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhaltlich mit den in Grund- und Hauptstudium stattfindenden Fachstudien zu verbinden.

(3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt werden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien findet eine Zwischenprüfung statt.

(4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate. Es kann geteilt werden.

(5) Die Reihenfolge der Teile des Studiengangs kann im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder privaten Gründen geändert werden.

(6) Die Beamtin oder der Beamte legt im Vorbereitungsdienst eine Zwischenprüfung und eine Laufbahnprüfung ab.

Fußnote(n):

(+++ § 47: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)

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