§ 48 StBAPO

Ausbildungsstellen

(1) Die Fachstudien finden an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungseinrichtungen der Verwaltung statt. Die Dienstaufsicht wird von der obersten Landesbehörde oder im Einvernehmen mit ihr ausgeübt. Die Fachaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde. Ist die Fachhochschule in Fachbereiche gegliedert, so gelten die Sätze 2 und 3 für den Fachbereich, der für die Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten zuständig ist.

(2) Für die berufspraktischen Studienzeiten weist die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Beamtinnen und Beamten bestimmten Finanzämtern als Ausbildungsfinanzämter zur praktischen Ausbildung zu. Die praktische Ausbildung in der Veranlagung soll auch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten stattfinden.

Fußnote(n):

(+++ § 48: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)

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