Anlage 6 StBAPO

(zu § 41 Absatz 4)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1937 - 1938)

Der Prüfungsausschuss
bei
Herrn/Frau
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
über
die Amtsleitung
des Finanzamtes

Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

Ihre Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung sind wie folgt bewertet worden:

PrüfungsfachNotenpunktzahl
Allgemeines Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Buchführung und Bilanzwesen
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde oder eine Kombination aus diesen beiden Fächern
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m.
 geprüft worden.
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)

Textvorschlag A (nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5):
Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Sie haben in nur ______ schriftlichen Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie gefordert in mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 41 Absatz 1 Nummer 1 StBAPO).
Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.

Textvorschlag B (zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung):
Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Sie haben im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur ______ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 41 Absatz 1 Nummer 2 StBAPO).
Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.

Textvorschlag C (zu geringe Zulassungsnotenpunktzahl):
Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Ihre Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und der Note ______ beurteilt worden. Die Amtsleitung Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung mit der Notenpunktzahl ______ und der Note ______ beurteilt. Mit den Bewertungen Ihrer Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung ergibt sich eine Zulassungsnotenpunktzahl von ______ (§ 41 Absatz 2 StBAPO). Die von Ihnen erreichte Zulassungsnotenpunktzahl liegt unter der geforderten Zulassungsnotenpunktzahl von mindestens 160 (§ 41 Absatz 1 Nummer 3 StBAPO).
Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.

Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Unterschrift

[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.]

Fußnote(n):

Textvorschlag A Satz 4, Textvorschlag B Satz 3 und Textvorschlag C Satz 6 Kursivdruck: Die amtliche Langüberschrift lautet ab 11.3.2020 Steuerbeamtenausbildungsgesetz (2021 I 2442)

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