§ 55a StBerG
Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
(1) Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft können auch sein:
- 1.
- anerkannte Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz,
- 2.
- zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung,
- 3.
- anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und
- 4.
- anerkannte Buchprüfungsgesellschaften.
(2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.
(3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.
(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 50 Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.
(5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.
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