§ 86a StBerG
Durchführung der Satzungsversammlung
(1) Die Satzungsversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.
(2) Die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung kann vorsehen, dass die Satzungsversammlung auch wie folgt stattfinden kann:
- 1.
- in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Satzungsversammlung) oder
- 2.
- ausschließlich online (virtuelle Satzungsversammlung).
(3) Sieht die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung hybride oder virtuelle Satzungsversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
- 1.
- in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können,
- 2.
- die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,
- 3.
- die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und
- 4.
- die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung der Satzungsversammlung müssen gewahrt werden.
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