§ 14 StFachAngAusbV
Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“
(1) Im Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Anliegen von Mandantinnen und Mandanten aufzunehmen,
- 2.
- Sachverhalte unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und handelsrechtlicher Regelungen einzuordnen,
- 3.
- steuerliche Grunddaten von Mandantinnen und Mandanten zu erfassen und zu verarbeiten,
- 4.
- die eingereichten Unterlagen den Steuerarten zuzuordnen,
- 5.
- den Gewinn einer Einkunftsart durch eine Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln,
- 6.
- Bemessungsgrundlagen zu ermitteln und Steuern einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen zu berechnen,
- 7.
- Steuererklärungen vorzubereiten und
- 8.
- steuer- und verfahrensrechtliche Regelungen unter Berücksichtigung von Fristen einzuhalten.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 130 Minuten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.