Art 3 StGrenzVtrLUXG
(1) Die Regierungen des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes werden ermächtigt, zum Zwecke der Ausführung des Vertrags durch Rechtsverordnungen Vorschriften zu treffen
- 1.
- darüber, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich nach luxemburgischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der Zwangsvollstreckung behandelt werden;
- 2.
- über die Ausscheidung von Grundstücken, die in dem im Vertrag bezeichneten gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet liegen, aus dem Grundbuch;
- 3.
- über die Grundbuchbezirke für die im gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet liegenden Grundstücke.
(2) Die Regierungen des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
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