Art 2 StGrenzVtrLUXG
In den Gebietsteilen, die nach Artikel 2 des Vertrags Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sind, gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen gemäß Artikel 13 Abs. 2 des Vertrags die in den Ländern Rheinland-Pfalz beziehungsweise Saarland geltenden Vorschriften des Bundesrechts, soweit sie nicht bereits zuvor in Kraft waren.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.