(Fundstelle: BGBl. I 2018, 454 - 461)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen entgegennehmen und weiterleiten - b)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, für Baustile und Bauteile sowie für technische und gestalterische Arbeitsaufgaben anwenden - c)
Sachverhalte darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen
| 4 | |
- d)
Kundenanforderungen und Arbeitsaufträge erfassen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - e)
Kunden und Kundinnen über Eignung und Eigenschaften von Werkstoffen informieren - f)
Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situationsgerecht führen - g)
Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren, Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und Absprachen dokumentieren - h)
den Kunden und Kundinnen Serviceleistungen erläutern - i)
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
| | 4 |
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Arbeitsabläufe festlegen und dabei ergonomische, ökologische, konstruktive, fertigungstechnische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen - b)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Arbeitsschutz planen und Arbeitsmittel festlegen - c)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und Zeitaufwand dokumentieren - d)
örtliche Gegebenheiten bei der Arbeitsvorbereitung sowie Witterungs- und Klimabedingungen berücksichtigen - e)
Informationen zu Untergründen, Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen sowie technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen beschaffen und nutzen - f)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, technische Regelwerke, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
| 4
| |
| | - g)
Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammenstellen - h)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern, Messungen durchführen und Messergebnisse protokollieren - i)
Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen - j)
Skizzen, Bau- und Werkzeichnungen anfertigen und anwenden
| | |
| | - k)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, Daten sichern und Datenschutz unter Beachtung der Vorschriften anwenden - l)
Aufgaben im Team planen und umsetzen - m)
analoge und digitale Medien einsetzen und branchenspezifische Software anwenden - n)
Leistungsverzeichnisse und Angebote berücksichtigen - o)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen
| | 2 |
3 | Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - b)
persönliche Schutzausrüstung verwenden - c)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen - d)
Gegebenheiten auf der Baustelle mit Skizzen und Plänen abgleichen - e)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten - f)
Wasser- und Energieversorgung veranlassen - g)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen - h)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen und Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten - i)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen sowie Rohblöcke und Werkstücke transportieren, aufbänken und lagern - j)
Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbarkeit prüfen sowie Leer-, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen - k)
Gefahrstoffe unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen - l)
Abfallstoffe lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen - m)
Arbeitsplatz übergeben
| 4 | |
4 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und warten - b)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen - c)
Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentieren - d)
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und Störungsbeseitigung veranlassen
| 4 | |
5 | Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Hilfsstoffe, insbesondere Dichtungs-, Klebe- und Anstrichmittel, nach Verwendungszweck zuordnen - b)
Abdichtungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von technischen Regelwerken durchführen und elastische Fugen herstellen - c)
chemische Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, sowie Metalle, Kunststoffe und Imprägnierungen unter Berücksichtigung von Herstellerangaben lagern, auswählen und verarbeiten und Verklebungen durchführen - d)
Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Trennen, Umformen, Bohren und Feilen, bearbeiten - e)
Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
| 2 | |
6 | Herstellen und Bearbeiten von Werkstücken aus Blöcken und Platten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
natürliche und künstliche Steine unterscheiden und auswählen - b)
Rohblöcke für die Verwendung, insbesondere unter Berücksichtigung der natürlichen Lager und Fehler, beurteilen und auswählen - c)
Rohblöcke, insbesondere durch Spalten und Stoßen, teilen - d)
Bearbeitungstechniken auswählen und Maße übertragen - e)
Verfahren zur Herstellung und Bearbeitung von Flächen, insbesondere bei Hart- und Weichgestein, festlegen - f)
ebene, hohle, gewölbte und ausgeklinkte Flächen von Hand und mit handgeführten Maschinen herstellen - g)
Oberflächen von Hand und mit handgeführten Maschinen endbearbeiten - h)
bearbeitete Flächen beurteilen und vor Beschädigungen schützen - i)
ein- und mehrhäuptige Steine herstellen
| 14 | |
- j)
Platten und Werkstücke, insbesondere durch Sägen, Ausklinken und Bohren, maschinell bearbeiten - k)
Oberflächen mit Maschinen endbearbeiten - l)
gebrauchte Platten und Werkstücke aufarbeiten
| | 4 |
7 | Herstellen von Profilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Profile unterscheiden und auswählen - b)
Schablonen herstellen und Formen übertragen - c)
Falze, Fasen und runde Profilglieder ausarbeiten - d)
zusammengesetzte Profile ausarbeiten
| 10 | |
| | - e)
um- und totlaufende Profile ausarbeiten - f)
Profile an gebogenen Flächen ausarbeiten
| | 4 |
8 | Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
eingesetzte Flächen nach Vorgaben, insbesondere durch Ausfräsen, herstellen - b)
Materialien für Einlegeteile nach Gestaltungsvorgaben auswählen - c)
Einlegeteile herstellen, einpassen und befestigen
| | 3 |
9 | Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Schriften, Symbole und Ornamente unterscheiden und auswählen - b)
Schriften, Symbole und Ornamente zeichnen und übertragen - c)
vertiefte und erhabene Schriften in unterschiedlichen Techniken herstellen - d)
Schriften und Oberflächen farblich fassen - e)
Schriften und Oberflächen vergolden - f)
Metallschriften anbringen
| 8 | |
- g)
Symbole und Ornamente nach Vorgaben entwerfen - h)
Symbole und Ornamente in unterschiedlichen Techniken ausführen
| | 2 |
10 | Herstellen von Bauteilen aus mineralisch gebundenen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
mineralisch gebundene Materialien unterscheiden und auswählen - b)
Brettschalungen, insbesondere für Fundamente, herstellen und abbauen - c)
Bewehrungen aus Betonstabstahl herstellen und einbauen - d)
Bindemittel und Zuschläge zuordnen - e)
Betone nach Rezept herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen - f)
Betone einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
| 4 | |
11 | Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
künstlich hergestellte Steine hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Verarbeitungsarten unterscheiden und auswählen - b)
Maschinen, Werkzeuge, Hilfsstoffe und Bearbeitungsmethoden auswählen - c)
künstlich hergestellte Steine bearbeiten - d)
künstlich hergestellte Steine, insbesondere durch Kleben, verbinden - e)
Oberflächen endbearbeiten
| 4 | |
12 | Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen sowie Versetzen von Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Steine, Fliesen und Platten unterscheiden, lagern und nach Verwendungszweck auswählen - b)
Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen - c)
Untergründe auf Belegreife prüfen und vorbereiten - d)
Platten und Fliesen, insbesondere aus Naturwerkstein, verlegen und Aussparungen herstellen - e)
Werkstücke und Grabmale versetzen
| 12 | |
| | - f)
Verbindungstechniken festlegen und Verbindungsmittel, insbesondere für Klammer-, Dübel- und Bleiverbindungen, auswählen - g)
Mauerwerk aus natürlichen und künstlichen Steinen herstellen
| | 3 |
13 | Einsetzen von programmierbaren Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
Einsatz von programmierbaren Maschinen für die Herstellung von Produkten beurteilen - b)
Konstruktionen digital erstellen - c)
Materiallisten und Zuschnittpläne generieren
| 4 | |
- d)
Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten umwandeln - e)
programmierbare Maschinen einrichten - f)
Programme in Steuerungen einlesen, Werkzeugkorrekturen vornehmen und Programme abfahren - g)
Programmabläufe überwachen und optimieren - h)
Ursachen von Fehlern und Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| | 4 |
14 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen - b)
durchgeführte Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren - c)
Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen - d)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen - e)
Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
| 4 | |
- f)
Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen - g)
Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren und Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - h)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - i)
Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellen - j)
Produkte für den Versand, insbesondere durch Kennzeichnen, Verpacken und Lagern, vorbereiten - k)
Kundengespräche bei der Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen - l)
Kunden und Kundinnen über Gebrauch, Pflege und Instandsetzungsintervalle der hergestellten Produkte informieren - m)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
| | 4 |