§ 500 StPO

Entsprechende Anwendung

(1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt

1.
nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, und
2.
nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten tritt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.