§ 1 StrBetrManBAProFV
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, Aufgaben der Planung, Führung, Organisation, Steuerung, Durchführung und Kontrolle des Betriebs und Unterhaltes von Straßen und Grünflächen sowie der Verkehrssicherungspflicht unter Nutzung betriebswirtschaftlicher Instrumente wahrnehmen zu können. Dabei sind die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die aktuellen Standards sowie Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1.
- Steuern der personellen, technischen und materiellen Ressourcen,
- 2.
- Führen von Beschäftigten und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
- 3.
- Planen und Durchführen der Berufsausbildung,
- 4.
- Erstellen, Koordinieren, Analysieren und Anpassen der Jahresarbeitsplanung,
- 5.
- Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
- 6.
- Sicherstellen des regelkonformen Umgangs mit Gefahrgut und Koordinieren und Beauftragen entsprechender Entsorgungsmaßnahmen,
- 7.
- Koordinieren von Unterhaltungs- und Kontrollmaßnahmen an Ingenieurbauwerken und Verkehrsflächen und Erstellen von Erhaltungsvorschlägen,
- 8.
- Planen von Verkehrssicherungsmaßnahmen, Koordinieren der Absicherung von Arbeits- und Unfallstellen,
- 9.
- Koordinieren der Aufstellung von Verkehrszeichen sowie Verkehrs- und Schutzeinrichtungen und deren Überwachung,
- 10.
- Koordinieren der Pflege und Kontrolle des Straßenbegleitgrüns und von Grünflächen,
- 11.
- Koordinieren des Winterdienstes und Überwachen der Durchführung des Winterdienstes,
- 12.
- Koordinieren der Reinigung von Straßen, Wegen und öffentlichen Flächen,
- 13.
- Beraten von Kunden und Koordinieren von Kundenbedarfen,
- 14.
- Planen und Steuern von Vergabeleistungen,
- 15.
- Planen und Koordinieren von Baustelleneinrichtungen,
- 16.
- Erstellen von technischen Zeichnungen für tätigkeitsspezifische Arbeiten sowie Prüfen und Umsetzen von Plänen und Skizzen,
- 17.
- Planen, Überwachen und Kontrollieren von Vermessungsarbeiten,
- 18.
- Kontrollieren der Herstellung, Sicherung und Verfüllung von Baugruben,
- 19.
- Prüfen von Anträgen für Ver- und Entsorgungsleitungen, fachliches Vorbereiten und Bewerten von behördlichen Auflagen, Überwachen des Verlegens von Ver- und Entsorgungsleitungen,
- 20.
- Planen, Herstellen und Überwachen von Oberflächen von Verkehrswegen aus künstlichen und natürlichen Steinen sowie
- 21.
- Erkennen und Beurteilen der Funktionsfähigkeit von Betriebsgebäuden und technischen Anlagen und Einleiten von Erhaltungsmaßnahmen.
(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 in Verbindung mit den §§ 5 bis 11 genannten Prüfungsbereiche.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement“.
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