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(1) Die den sowjetischen Truppen nach dem Vertrag zur Verfügung stehenden Grundstücke gelten als rechtlich in Anspruch genommen, soweit sie für die in dem Vertrag genannten Zwecke weiterhin benötigt werden.

(2) Die fortdauernde Inanspruchnahme gilt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134), zuletzt geändert durch das Vierte Änderungsgesetz zum Landbeschaffungsgesetz vom 29. November 1966 (BGBl. I S. 653). Die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes mit Ausnahme des § 42 gelten entsprechend.

(3) Soweit Liegenschaften, die nicht mehr nach dem Vertrag in Anspruch genommen werden, gemäß Artikel 21 des Einigungsvertrages Bundesvermögen sind, kann gemäß einer Einigung zwischen dem Bund und einem Land in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag des Landes das Eigentum an den Liegenschaften dem Land, in dem sie liegen, durch Zuordnungsbescheid übertragen werden. Für die Durchführung der Zuordnung ist das Vermögenszuordnungsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Fall der Oberfinanzpräsident zuständig ist. Ansprüche nach dem Vermögensgesetz bleiben unberührt.

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