StreitkrAVtrSUNG
(1) Das Ersuchen um Übergabe und die Zustimmung zur Abgabe einer einzelnen Strafsache an die deutschen Gerichte oder Behörden nach Artikel 18 Abs. 3 des Vertrags werden von der Staatsanwaltschaft erklärt. Diese ist auch zuständig für die Abgabe einer einzelnen Strafsache an die zuständigen sowjetischen Behörden nach Artikel 18 Abs. 3 des Vertrags, für den Empfang und die Abgabe von Mitteilungen, insbesondere nach Nummer XII der Anlage 4 zu dem Vertrag, sowie für Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen nach Artikel 19 des Vertrags.
(2) Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.