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(1) Das Ersuchen um Übergabe und die Zustimmung zur Abgabe einer einzelnen Strafsache an die deutschen Gerichte oder Behörden nach Artikel 18 Abs. 3 des Vertrags werden von der Staatsanwaltschaft erklärt. Diese ist auch zuständig für die Abgabe einer einzelnen Strafsache an die zuständigen sowjetischen Behörden nach Artikel 18 Abs. 3 des Vertrags, für den Empfang und die Abgabe von Mitteilungen, insbesondere nach Nummer XII der Anlage 4 zu dem Vertrag, sowie für Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen nach Artikel 19 des Vertrags.

(2) Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung entsprechend.

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