StreitkrAVtrSUNG

Die Beeinträchtigung des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Grundstück durch das Vorhandensein, die Nutzung oder die Instandhaltung von Fernmeldelinien nach Nummer VI der Anlage 2 zu dem Vertrag ist von dem Berechtigten im bisherigen Umfang entschädigungslos zu dulden.

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