§ 7 StreitkrAVtrSUNG
Bei Schäden an Liegenschaften oder bei Verlust oder Beschädigung von beweglichen Sachen, die den sowjetischen Truppen zur Verfügung gestellt worden sind, gilt der Anspruch auf Entschädigung als mit der Freigabe entstanden. Der Lauf der in § 1 Abs. 1 genannten Frist beginnt in diesen Schadensfällen mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von der Freigabe Kenntnis erlangt hat. Der Lauf der in § 1 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist beginnt mit der Freigabe der Sache; § 1 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
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