StreitkrNotWG
(1) Die den amerikanischen, britischen und französischen Truppen, ihren zivilen Gefolgen, ihren Mitgliedern und Angehörigen in Berlin gemäß Nummer 3 des Notenwechsels vom 25. September 1990 über den befristeten Verbleib von Streitkräften in Berlin eingeräumte Rechtsstellung bezieht sich auch auf die zivilen Arbeitskräfte und andere Personen, die mit der Truppe, ihren zivilen Gefolgen, ihren Mitgliedern und Angehörigen rechtliche Beziehungen unterhalten.
(2) Das Gleiche gilt für die den Streitkräften in Nummer 4 Buchstabe a des Notenwechsels vom 25. September 1990 zum NATO-Truppenstatut eingeräumte Rechtsstellung.
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