StreitkrNotWG

Die Artikel 3, 4b, 4c und 5 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183), zuletzt geändert durch Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu den weiteren Übereinkünften vom 18. März 1993 gelten auch in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

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