StreitkrNotWG
Die in den Notenwechseln vom 25. September 1990 in Verbindung mit Artikel VII Abs. 5 Buchstabe a und Abs. 6 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts geregelte Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten ist nach den folgenden besonderen Bestimmungen auszuführen:
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