§ 129 StrlSchV
Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- die Aufnahme einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen, die einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes oder einer Anzeige nach § 19 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedarf, unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle mitgeteilt wird und
- 2.
- ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde übersandt wird.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- die Beendigung einer Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle mitgeteilt wird und
- 2.
- ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde übersandt wird.
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