§ 159 StrlSchV
Ermittlung der spezifischen Aktivität
Der Verpflichtete nach § 135 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hat zum Nachweis, dass der Referenzwert nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht überschritten wird,
- 1.
- den Aktivitätsindex nach Anlage 17 zu berechnen und
- 2.
- dafür zu sorgen, dass der Aktivitätsindex die in Anlage 17 genannten Werte nicht überschreitet.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.