§ 35 StrlSchV
Uneingeschränkte Freigabe
Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten wird, wenn der Antragsteller nachweist, dass für eine uneingeschränkte Freigabe
- 1.
- die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 eingehalten werden,
- 2.
- die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil B eingehalten werden und
- 3.
- in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der eine Messung der Kontamination möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 eingehalten werden.
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