Anlage 19 StrlSchV

(zu § 181)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2169 - 2171
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Teil 1: Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 StrlSchG

Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes ist für Prüfungen an Systemen nach Spalte 1 der Tabellen 1 und 2 die Durchführung von Prüfungen nach Spalte 2 der Tabellen 1 und 2 unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich.

Tabelle 1
Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG


1234
SystemZahl der zum
Erwerb der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Zahl der zum
Erhalt der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Anmerkungen
AMedizinische und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
A 1Aufnahmegeräte
A 1.1Aufnahmegeräte2010Bei Erwerb der Qualifikation müssen ortsfeste – mindestens fünf – und ortsveränderliche Aufnahmegeräte geprüft werden.
A 1.2Mammographiegeräte105Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach A 1.1 erworben werden.
A 2Durchleuchtungsgeräte
A 2.1Durchleuchtungsgeräte3015Dazu gehören auch Angiographie-, digitale Subtraktionsangiographie- (DSA) und Herzkatheterarbeitsplätze sowie C-Bogengeräte, die für die Herzkatheter, DSA oder Interventionen genutzt werden.
A 2.2C-Bogengeräte105Dazu gehören ortsveränderliche C-Bogengeräte, mit denen Untersuchungen zur Lokalisation am Körperstamm, an Extremitäten, Schultern und Hüftgelenken sowie Implantation von Katheter- und Portsystemen durchgeführt werden.
A 3Computertomographiegeräte105Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach A 2.1 erworben werden.
A 4Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
A 4.1Dentalaufnahmegeräte
mit Tubus
105
A 4.2Spezial-Dentalaufnahmegeräte105Beim Erwerb der Qualifikation müssen Panoramaschicht-, Fernröntgengeräte sowie mindestens drei DVT-Geräte geprüft werden.
A 5Therapiegeräte52Beim Erwerb der Qualifikation können bis zu drei Systeme nach D 1 angerechnet werden.
BNichtmedizinische Röntgeneinrichtungen und Störstrahler
B 1Feinstruktur- und
Grobstrukturuntersuchungsgeräte
2010Beim Erwerb der Qualifikation müssen jeweils mindestens drei Feinstrukturgeräte, ortsfeste und ortsveränderliche Grobstrukturuntersuchungsgeräte geprüft werden.
B 2Hoch-, Vollschutz- und Basisschutzgeräte und Schulröntgeneinrichtungen52Die Qualifikation für die Prüfung von Systemen nach B 2 kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach B 1 erworben werden.
B 3Störstrahler52Dazu gehören z. B. Elektronenmikroskope und Excimer-Laser.
Elektronenstrahlschweißanlagen sind der Geräteart B 1 zuzuordnen.
CTiermedizinische Röntgeneinrichtungen
C 1Ortsfeste und
mobile Aufnahme- und
Durchleuchtungsgeräte
105Humanmedizinische Systeme nach A 1 und A 2 können als vergleichbare Systeme gezählt werden.
C 2Computertomographiegeräte52Humanmedizinische Systeme nach A 3 können als vergleichbare Systeme gezählt werden.



Tabelle 2
Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 StrlSchG

Die Prüfungen sind an unterschiedlichen Systemen oder in unterschiedlichen Einsatzbereichen durchzuführen.

1234
SystemZahl der zum
Erwerb der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Zahl der zum
Erhalt der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Anmerkungen
DMedizinisch genutzte Systeme (Anwendungen am Menschen)
D 1Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
die keiner Errichtungsgenehmigung bedürfen
105Beschleuniger
Beim Erwerb der Qualifikation müssen drei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
D 2Bestrahlungsvorrichtungen
für Brachytherapie
52Falls die Qualifikation unabhängig von D 1 erworben wird, müssen beim Erwerb der Qualifikation zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
ENichtmedizinisch genutzte Systeme
E 1Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die einer Errichtungsgenehmigung bedürfen22Beim Erwerb der Qualifikation muss eine Prüfung den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
E 2Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, ausgenommen E 1 und E 2a52Beim Erwerb der Qualifikation müssen zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
E 2aLaseranlagen mit Bestrahlungsstärken bis 1016 W/cm252Bei Erwerb oder Erhalt einer Qualifikation zusätzlich zu der Qualifikation für Prüfungen von Anlagen nach E 2 reduzieren sich die Zahlen der zu prüfenden Systeme auf 2 (Spalte 2) und 1 (Spalte 3).
E 3Bestrahlungsvorrichtungen
mit radioaktiven Quellen
22Beim Erwerb der Qualifikation müssen beide Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen. Entsprechende Prüfungen nach D 1, D 2 oder E 1 werden angerechnet.
E 4Geräte für die Gammaradiographie52
FUmschlossene radioaktive Stoffe (Dichtheitsprüfungen)10050Beim Erwerb der Qualifikation müssen die Dichtheitsprüfungen alle relevanten Prüfverfahren abdecken.

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Teil 2
Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG

Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes sind fünf Prüfungen unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 in zwei oder mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes durchzuführen.

Dazu gehören auch vergleichbare Geräte zur Anwendung am Tier.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.