Anlage 4 StromPBG

(zu § 17 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2545 - 2546)

1.Definitionen
1.1Ergebnis aus Absicherungsgeschäften im Sinn dieser Anlage ist das Fair Value Ergebnis von Absicherungsgeschäften für die geplante Einspeisung im Abrechnungszeitraum der Stromerzeugungsanlage aus Verträgen, die vor dem 1. November 2022 geschlossen wurden.
1.2Als geplant gilt die Planungsperspektive zum Zeitpunkt des Abschlusses des Absicherungsgeschäftes.
1.3Als Fair Value gilt der beizulegende Zeitwert, der als der Preis definiert ist, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde bzw. wird.
2.Ermittlung und Meldung der Ergebnisse
2.1Bei der Mitteilung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften je Abrechnungszeitraum und je Stromerzeugungsanlage in Euro mitzuteilen.
2.2Dabei sind alle Absicherungsgeschäfte zu ermitteln und mitzuteilen, die nachweisbar zum Zwecke der Absicherung der Stromvermarktung (inklusive der Absicherung über Proxy-Hedges) oder der Kohlendioxid-Kosten eingegangen wurden und die nach den Bestimmungen dieser Anlage der jeweiligen Stromerzeugungsanlage für den Abrechnungszeitraum zuzuordnen sind und die Anforderungen nach dieser Anlage erfüllen.
2.3Es werden sowohl finanzielle als auch physische Geschäfte berücksichtigt. Alle zum Zwecke der Absicherung eingegangenen Geschäfte werden berücksichtigt. Es ist nicht notwendig, dass sie realisiert oder glattgestellt wurden. Insbesondere bei CO2-Zertifikate-Absicherungsgeschäften muss deren Ergebnis auch dann berücksichtigt werden, wenn diese zwar für die Stromerzeugung des Abrechnungszeitraums geplant waren, aber nicht realisiert wurden.
2.4Im Fall eines Absicherungsgeschäft mit mehreren Preiskomponenten (Festpreis, Kapazitätszahlung etc.) sind alle Komponenten zu berücksichtigen, mit dem Anteil, wie sie auf den Erfüllungszeitraum entfallen.
3.Methodik
3.1Die Abgrenzung von Absicherungsgeschäften zum Eigenhandel, die Zuordnung von Absicherungsgeschäften zur Stromerzeugung und damit die Abgrenzung zu anderen Geschäftsbereichen wie dem Vertrieb sowie die Zuordnung von Absicherungsgeschäften zu Abrechnungszeiträumen, Erzeugungstechnologien und Stromerzeugungsanlagen hat nach objektiv nachvollziehbaren Unternehmensregeln zu erfolgen, die dokumentiert und den Übertragungsnetzbetreibern in der Frist des § 29 Absatz 1 übermittelt werden.
3.2Soweit anwendbar, müssen diese Regeln den Grundsätzen des Risikomanagements und der bestehenden Buch-/Portfoliostruktur sowie den bis zum 31. Oktober 2022 durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage verwendeten Zuordnungsregeln entsprechen.
3.3Alle Zuordnungsregeln müssen über den gesamten zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 3 konsistent angewendet werden. Maßgeblich ist die Methodik, die bei der ersten Meldung dargelegt und begründet worden ist.
4.Weitere Maßgaben
4.1Absicherungsgeschäfte innerhalb des Unternehmens oder mit Unternehmen nach § 15 dürfen nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall sind Absicherungsgeschäfte dieser Parteien mit Dritten dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage zuzurechnen, soweit eine klare Zuordnung anhand der Bestimmungen dieser Anlage zu der Erzeugung der Stromerzeugungsanlage möglich ist.
4.2Eigenhandel muss von Absicherungsgeschäften abgegrenzt sein; letztere müssen objektiv messbar und abgrenzbar dazu dienen, die wirtschaftlichen Risiken der Stromerzeugung aus der Stromerzeugungsanlage abzusichern und zu reduzieren und eindeutig und abgrenzbar zu diesem Zweck abgeschlossen worden sein.
4.3Die Zuordnung von Emissionsberechtigungen (EUA) oder Absicherungsgeschäften, die der Absicherung der Kosten für EUA dienen, zu Quartalen erfolgt nach dem durchschnittlichen Preis aller EUA oder entsprechender vertraglicher Absicherungspreise, die vor dem 1. November 2022 beschafft oder abgeschlossen worden sind. Die Zuordnung auf einzelne Stromerzeugungsanlagen erfolgt entsprechend zur Zuordnung der Absicherungsgeschäfte, jedoch korrigiert um die Kohlendioxid-Intensität der entsprechenden Stromerzeugung.
4.4Anlagenbezogene Vermarktungsverträge gelten nicht als Absicherungsgeschäft im Sinn dieser Anlage.
4.5Die Summe des den Meldungen nach dieser Anlage und Anlage 5 zugrundeliegenden Volumens an Absicherungsgeschäften darf die erwartete Erzeugung in keinem Kalendermonat überschreiten und darf in keiner Stunde die maximal technisch mögliche Stromerzeugung überschreiten.
4.6Soweit bei einem Betreiber mehrerer Stromerzeugungsanlagen vor dem 1. November 2022 keine eindeutige Zuordnung von Absicherungsgeschäften des Erzeugungsportfolios zu einzelnen Erzeugungsanlagen des Portfolios dokumentiert ist, erfolgt die Zuordnung nach den im Folgenden dargestellten typischen Einsatzstunden von Stromerzeugungs-Technologien:
Typische Einsatzstunden
von Stromerzeugungs-Technologien pro Jahr
Braunkohle6 120
Steinkohle3 684
Kernenergie8 061
Erdgas-Gasturbinen ohne Kraft-Wärme-Kopplung  400
Erdgas (alle anderen)3 185
Mineralöl1 420
Wind onshore1 564
Wind offshore3 089
Wasserkraft3 880
Biomasse4 409
Photovoltaik  827
Geothermie3 439
Sonstige (inkl. regenerativer und fossiler Anteil des Mülls, Grubengas und sonstige Energieträger wie Gichtgase)3 914

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