(XXXX) StromStG§9Abs9Bek
Nach § 9 Absatz 9 Satz 2 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass die beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die Gewährung der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 auslaufen, soweit Strom aus
- 1.
- Biomasse in Form von
- a)
- flüssigen Brennstoffen,
- b)
- festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, oder
- c)
- gasförmigen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr, oder
- 2.
- Klär- und Deponiegas
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.