StromVKG
Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
Informationen
Ausfertigungsdatum21.01.2026
FundstelleBGBl. I 2026, Nr. 210a
Alle Normen
- Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2Ausschreibungen, Gebotstermine, Ausschreibungsvolumina
- Abschnitt 3Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen
- Unterabschnitt 1Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen
- Unterabschnitt 2Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen
- Unterabschnitt 3Besondere Vorgaben für lange Verpflichtungszeiträume
- Unterabschnitt 4Grenzüberschreitende Teilnahme an Ausschreibungen
- Abschnitt 4Aggregation, reduzierte Leistung
- Unterabschnitt 1Aggregation
- Unterabschnitt 2Reduzierte Leistung
- Abschnitt 5Präqualifizierung
- Abschnitt 6Ausschreibungsverfahren und Sicherheiten
- Unterabschnitt 1Ausschreibungsverfahren
- Unterabschnitt 2Sicherheiten
- Abschnitt 7Zuschlag
- Unterabschnitt 1Zuschlagsverfahren
- Unterabschnitt 2Wirkung, Erlöschen und Widerruf von Zuschlägen
- Unterabschnitt 3Übertragung
- Abschnitt 8Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Nichtrealisierungspönale
- Abschnitt 9Verfügbarkeitsverpflichtung, Indikativgebot ungebundener Kapazitätsanbieter, Dekarbonisierung
- Unterabschnitt 1Verfügbarkeitsverpflichtung, Überprüfung
- Unterabschnitt 2Funktionsnachweis
- Unterabschnitt 3Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebot für Verfügbarkeitsüberschussmengen
- Unterabschnitt 4Methode zur Berechnung des Referenzwerts für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools
- Unterabschnitt 5Dekarbonisierung
- Abschnitt 10Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen
- Unterabschnitt 1Kapazitätsvergütung
- Unterabschnitt 2Ausgleichszahlungen und Ausgleichsprämien, Verrechnungssystem
- Unterabschnitt 3Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis
- Unterabschnitt 4Preisspitzenausgleich
- Abschnitt 11Rechtsschutz
- Abschnitt 12Festlegungskompetenzen, Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen