§ 83 StRSaarEG
Entrichtung und Anrechnung von Vorauszahlungen
(1) Die nach § 22 des saarländischen Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 277) in Franken festgesetzten Vorauszahlungen sind, umgerechnet in Deutsche Mark nach § 1 Abs. 3, an den in § 19 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes bezeichneten Fälligkeitstagen weiter zu entrichten. Die erste danach in Deutsche Mark zu leistende Vorauszahlung wird jedoch frühestens zwei Wochen nach dem Eingliederungstag fällig.
(2) Auf die Gewerbesteuerschuld für den Erhebungszeitraum 1959/60 (§ 80) werden die entrichteten Vorauszahlungen angerechnet, die in diesem Erhebungszeitraum fällig geworden sind.
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