(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2607 - 2611)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung (§ 4 Nr. 5) | - a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher - c)
Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen - d)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
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- e)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - f)
Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten - g)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen - h)
Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen - i)
Berichte erstellen
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6 | Betriebswirtschaftliches Handeln (§ 4 Nr. 6) | - a)
Bestandsdaten erheben und pflegen - b)
Leistungserfassung durchführen - c)
Kosten ermitteln - d)
Arbeiten kostenorientiert durchführen
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7 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr. 7) | - a)
Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechniken für den Ausbildungsbetrieb unterscheiden - b)
Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen - c)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystem bearbeiten - d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
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8 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen, Sichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Verkehrssicherung (§ 4 Nr. 8) | - a)
Arbeitsplatz sichern, einrichten und räumen - b)
persönliche Schutzausrüstung verwenden - c)
Gefahrenstellen erkennen und absichern, Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahrenstellen ergreifen - d)
Maßnahmen der ersten Hilfe leisten - e)
Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen
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- f)
Verkehrswege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen, insbesondere verkehrssichernde Reinigungsarbeiten durchführen - g)
Arbeits- und Schutzgerüste auf-, um- und abbauen, Leitern und Gerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen - h)
Gefahrstoffe, insbesondere bei Unfällen, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellen - i)
Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen - k)
Arbeitsstellen einrichten, insbesondere Verkehrszeichen aufstellen und Absperrmaterial aufbauen, Arbeitsstellen betreiben und abbauen - l)
Absperrungen und Verkehrseinrichtungen zur Sicherung von Unfallstellen aufbauen, instand halten und abbauen
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9 | Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien (§ 4 Nr. 9) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen, Bedarf ermitteln, Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile anfordern und bereitstellen - b)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile transportieren und lagern
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- c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Verwendbarkeit, Beschädigungen und Maßhaltigkeit prüfen, Reklamationen veranlassen
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10 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 4 Nr. 10) | - a)
Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwenden - b)
Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen, Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden - c)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktionsfähigkeit prüfen - d)
Aufmessungen durchführen und Höhen übertragen, Maße dokumentieren
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- e)
Bauteile, Geraden und Bögen abstecken, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchführen - f)
Längs- und Querprofile abstecken
| | 7 | | |
11 | Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der rechtlichen Bestimmungen (§ 4 Nr. 11) | - a)
Aufgaben der Straßenbaulastträger unterscheiden - b)
Verkehrs- und wegerechtliche Bestimmungen anwenden
| 2 | | | |
- c)
Aufgaben der Streckenwartung durchführen, insbesondere Straßenkörper auf Verkehrssicherheit prüfen, Bauwerksbeobachtung durchführen, Verkehrssicherungsmaßnahmen ergreifen
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12 | Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken (§ 4 Nr. 12) | - a)
Mauerwerk, Beton- und Stahlbetonbauteile herstellen, Bauteile verarbeiten - b)
Instandhaltungsarbeiten an Mauerwerk, Putz und Estrich, Beton- und Stahlbetonbauteilen durchführen
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13 | Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen (§ 4 Nr. 13) | - a)
Böden hinsichtlich ihrer bautechnischen Eignung beurteilen - b)
Einfassungen, Pflasterdecken und Pflasterrinnen sowie Plattenbeläge herstellen
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- c)
Böden lösen, transportieren, lagern, einbauen und verdichten, Planum herstellen - d)
Baugruben und Gräben ausheben, sichern und schließen, offene Wasserhaltung durchführen - e)
Rohre, Formstücke und Profile verlegen und verbinden - f)
Bankette und Entwässerungseinrichtungen, insbesondere Straßengräben, Entwässerungsmulden, Straßenabläufe, Regenwasserleitungen und Regenrückhaltebecken instand halten
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- g)
Fahrbahnen instand halten, insbesondere Setzungen, Verdrückungen, Abplatzungen und Ausbrüche bei bituminösen Fahrbahnen und Betonfahrbahnen beseitigen, Oberflächenbehandlung durchführen sowie Fugen schneiden, reinigen und vergießen
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14 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 14) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern - b)
Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeiten - c)
Werkstoffverbindungen herstellen - d)
Untergründe vorbereiten, insbesondere durch Entrosten und Grundieren - e)
Beschichtungsarbeiten durchführen, insbesondere mit Farben und Lacken
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15 | Anlagen und Pflegen von Grünflächen (§ 4 Nr. 15) | - a)
Grünflächen anlegen sowie intensiv und extensiv pflegen - b)
Gehölze pflanzen und pflegen - c)
Lichtraumprofile und Sichtflächen freihalten
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- d)
Baumkontrolle durchführen - e)
Bäume fällen und aufarbeiten
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16 | Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme (§ 4 Nr. 16) | - a)
Art und Bedeutung von Verkehrszeichen unterscheiden, Bereitstellung veranlassen - b)
Verkehrszeichen und Markierungsmaterialien auswählen - c)
Verkehrszeichen aufstellen, instand halten und abbauen - d)
Fahrbahnmarkierungen aufbringen und ausbessern
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- e)
Leit- und Schutzeinrichtungen anbringen, instand halten und entfernen
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- f)
Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme hinsichtlich ihrer Anwendung unterscheiden, Funktionsfähigkeit überwachen, Störungsbeseitigung veranlassen - g)
Schaltungen an Verkehrsbeeinflussungsanlagen veranlassen, insbesondere bei der Durchführung eigener Maßnahmen
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17 | Durchführen des Winterdienstes (§ 4 Nr. 17) | - a)
Informationen für den Winterdienst beschaffen und auswerten - b)
Geräte, Maschinen und Fahrzeuge für den Winterdienst zusammenstellen und vorbereiten - c)
vorbeugende Maßnahmen des Schneeschutzes ausführen, insbesondere Schneeschutzzäune aufstellen, unterhalten und abbauen
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- d)
Zusammensetzung des Streugutes und der Menge des Streustoffes unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen, Fahrzeuge mit Streugut beladen - e)
Maßnahmen des Winterdienstes durchführen, insbesondere Räumen von Schnee sowie Aufbringen von Streugut mit Fahrzeugen der Klasse CE
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18 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, Beachtung der Schutzbestimmungen Führen und Warten von Fahrzeugen (§ 4 Nr. 18) | - a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen - b)
Werkzeuge handhaben und instand setzen - c)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter und Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
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- d)
Geräte, Maschinen, technische Einrichtungen und Fahrzeuge warten und instand halten - e)
Störungen an Geräten, Maschinen, technischen Einrichtungen und Fahrzeugen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen - f)
An- und Aufbaugeräte anbringen und abnehmen - g)
Fahrzeugkombinationen der Klasse CE unter Beachtung der Schutzbestimmungen auf öffentlichen Straßen sicher und wirtschaftlich führen
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19 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung (§ 4 Nr. 19) | - a)
Aufgaben und Ziel von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden - b)
Qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - c)
Arbeiten kundenorientiert durchführen, Gespräche kundenorientiert führen - d)
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren - e)
Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentieren - f)
Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen
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