§ 23 StVG

Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4c eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.