§ 9 SÜFV

Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat unbeschadet von § 7

1.
das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,
2.
die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und
3.
die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

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