§ 9 SÜFV
Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat unbeschadet von § 7
- 1.
- das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,
- 2.
- die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und
- 3.
- die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.
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