(Fundstelle: BGBl. I 2014, 447 - 449)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen - b)
Arbeitsschritte festlegen - c)
Arbeitsaufgaben im Team und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte umsetzen
| 5 | |
- d)
Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und dokumentieren - e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
| | 5 |
2 | Anwenden von Qualitätssicherungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen beachten - b)
Produkte im Rahmen der Prozesskontrolle prüfen und Ergebnisse dokumentieren
| 7 | |
- c)
betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere Einhaltung von Produktstandards anhand von Laborergebnissen und sensorischen Kriterien beurteilen und dokumentieren - d)
qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten, durchführen und dokumentieren
| | 11 |
3 | Anwenden von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen - b)
Reinigungs- und Desinfektionslösungen unter Beachtung von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz anwenden - c)
Reinigungsanlagen und -systeme bedienen - d)
Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen und desinfizieren, Maßnahmen dokumentieren
| 10 | |
- e)
Ergebnisse bewerten, bei Abweichungen entsprechende Maßnahmen ergreifen und dokumentieren
| | 6 |
4 | Annehmen, Lagern und Vorbereiten von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen für Süßwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe kontrollieren und annehmen - b)
Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe lagern - c)
Lagerbestand kontrollieren, pflegen und dokumentieren
| 18 | |
- d)
Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe für die Weiterverarbeitung auswählen, prüfen und vorbereiten
| | 4 |
5 | Herstellen von Süßwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Fließschemata anwenden - b)
Bedienungsanleitungen umsetzen - c)
Mischungen unter Berücksichtigung produktspezifischer Rezepturen ansetzen - d)
Grundmassen, Teige und Halbfabrikate herstellen - e)
Grundmassen, Teige, Halbfabrikate, Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe prüfen, lagern und bereitstellen - f)
Geräte und Maschinen in Betrieb nehmen und Sicherheitsmaßnahmen beachten
| 26 | |
- g)
produktspezifische Verfahren zur Herstellung von Süßwaren unterscheiden - h)
Geräte und Maschinen vorbereiten und einrichten - i)
Produktionsanlagen vorbereiten, einrichten, in Betrieb nehmen und Sicherheitsmaßnahmen beachten - j)
Produktionsprozesse überwachen, Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren - k)
Prozessleittechnik unter Berücksichtigung technologischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte bedienen - l)
an der Entwicklung neuer Süßwarenprodukte mitwirken, insbesondere Rezepturen erstellen - m)
Betriebsstoffe prüfen und einsetzen, Produktionsanlagen, Maschinen und Geräte warten und prüfen
| | 40 |
6 | Verpacken von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Verpackungsmaterialien annehmen, prüfen und unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks bereitstellen - b)
Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und bedienen - c)
Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen - d)
Fertigpackungen prüfen, beurteilen und Ergebnisse dokumentieren
| 7 | |
- e)
Abfüll- und Verpackungsanlagen einrichten - f)
Produkte versandfertig verpacken und Versandeinheiten prüfen - g)
Versandeinheiten abgeben und Abgabe dokumentieren
| | 7 |
7 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Informationen beschaffen, auswerten und einordnen - b)
betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden - c)
Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten
| 5 | |
- d)
Sachverhalte, auch unter Anwendung fremdsprachlicher Fachbegriffe, darstellen und Gespräche situationsgerecht führen - e)
zur Vermeidung von Konflikten im Team beitragen
| | 5 |
Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
| während der gesamten Ausbildung |
2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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