§ 14 SUG
Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
Ereignet sich ein Seeunfall im Sinne des Artikels 94 Absatz 7 oder des Artikels 221 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens (BGBl. 1994 II S. 1798) im deutschen Hoheitsgebiet oder ist außerhalb desselben ein Schiff unter der Bundesflagge an einem solchen Seeunfall beteiligt, so unterrichtet die Bundesstelle unverzüglich
- 1.
- die in Betracht kommenden Flaggenstaaten,
- 2.
- den oder die anderen Staaten mit einem begründeten Interesse an einer Seeunfalluntersuchung sowie
- 3.
- nach Maßgabe des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See (Verkehrsblatt 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21) die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
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