§ 3 SUG

Behördliche Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz haben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in Buchstaben B und E der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen.

Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in den Buchstaben B und E der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.

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