§ 13 SUrlV
Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
- ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
- 2.
- 3.
- einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
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