§ 31 SVertO

Kostentragung

(1) Der Antragsteller trägt folgende Kosten:

1.
die Vergütung und die Auslagen des Sachwalters;
2.
die von dem Sachwalter aufgewandten Kosten der Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten.

(2) Der Haftungssumme fallen folgende Kosten zur Last:

1.
die Kosten von Rechtsstreitigkeiten über im Verteilungsverfahren angemeldete Ansprüche und über das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren, welche aus der Prozeßführung des Sachwalters entstehen;
2.
die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, welche nach § 19 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 183 Abs. 3 der Insolvenzordnung der Haftungssumme zur Last fallen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.